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Prozessuales Recht
Besonderes
Militärstrafgerichtsbarkeit! T
Besonderes
Bemerkungen
G., betr. Abänderung des G. über den
BB. v. 4. 6. 1851. Vom 11. 12. 1915 (RGl.
S. 813).
Bei Zuwiderh. g. § 9b des pr. G. über
den BZ. kann, wenn der Kriegszustand vom
Kaiser erklärt ist (Art. 68 der Reichs V.), bei
Vorliegen mild. Umstände auf Haft od.
auf Geldstr. bis 1500 M. erkannt werden.
V. des Bundesrats v. 21. 9. 1916
(Röl. S. 1067):
Bei Zuwiderhandlungen g. § 9b
des pr. BB G. kann, wenn der Kriegs-
zustand vom Kaiser erklart ist (Reichs-
V. Art. 68), das Kriegsgericht auf
Antrag des Berichterstatters ohne
mündliche Verhandlung die Sache
an den ordentlich en Richter ver-
weisen.
G. zur Vereinfachung der Straf-
rechtspflege. Vom 21. 10. 1917.
R#Bl. S. 1037. Abänderung des
§* 29 GV.: Schöffeng. Zuständig-
keit auf staatsanw. Antrag für Ver-
gehen, die zur Zuständ. der Straf-
kammer gehören (vorbehaltlich § 74
GWG.), wenn keine schwerere Strafe
als Gef. o. Festungshaft von 6 Mon.
o. Geldstrafe, allein v. neben Haft
v. in Verb. miteinander o. mit Neben-
strafen, u. Buße nicht über 1500 M.
zu erwarten ist.
Entspr. gilt für die öff. Klage der
Verw.Behörde bei Zuwiderh. g. die
Vorschr. über die Erhebung öff. Ab-
gaben u. Gefälle.
Abänderung des § 447 St PO. in
Abs. 1 und 2: Durch Strafbefehl kann
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von
höchstens 6 Wochen sowie etwa ver-
wirkte Einziehung festgesetzt werden.
Abs. 4: Gegen einen Beschuldigten,
der das 18. Lebensjahr noch nicht
voll. hat, darf durch einen Strafbe-
fehl Freiheitsstrafe nur festg. werden,
wenn die Freiheitsstrafe an die
Stelle einer nicht beizutreib. Geld-
strafe treten soll.
Das Gesetz tritt 1 Jahr nach Be-
endigung des gegenw. Kriegszu-
standes außer Kraft.