Full text: Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

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Prozessuales Recht 
  
Besonderes 
Militärstrafgerichtsbarkeit! T 
Besonderes 
Bemerkungen 
  
G., betr. Abänderung des G. über den 
BB. v. 4. 6. 1851. Vom 11. 12. 1915 (RGl. 
S. 813). 
Bei Zuwiderh. g. § 9b des pr. G. über 
den BZ. kann, wenn der Kriegszustand vom 
Kaiser erklärt ist (Art. 68 der Reichs V.), bei 
Vorliegen mild. Umstände auf Haft od. 
auf Geldstr. bis 1500 M. erkannt werden. 
  
  
V. des Bundesrats v. 21. 9. 1916 
(Röl. S. 1067): 
Bei Zuwiderhandlungen g. § 9b 
des pr. BB G. kann, wenn der Kriegs- 
zustand vom Kaiser erklart ist (Reichs- 
V. Art. 68), das Kriegsgericht auf 
Antrag des Berichterstatters ohne 
mündliche Verhandlung die Sache 
an den ordentlich en Richter ver- 
weisen. 
G. zur Vereinfachung der Straf- 
rechtspflege. Vom 21. 10. 1917. 
R#Bl. S. 1037. Abänderung des 
§* 29 GV.: Schöffeng. Zuständig- 
keit auf staatsanw. Antrag für Ver- 
gehen, die zur Zuständ. der Straf- 
kammer gehören (vorbehaltlich § 74 
GWG.), wenn keine schwerere Strafe 
als Gef. o. Festungshaft von 6 Mon. 
o. Geldstrafe, allein v. neben Haft 
v. in Verb. miteinander o. mit Neben- 
strafen, u. Buße nicht über 1500 M. 
zu erwarten ist. 
Entspr. gilt für die öff. Klage der 
Verw.Behörde bei Zuwiderh. g. die 
Vorschr. über die Erhebung öff. Ab- 
gaben u. Gefälle. 
Abänderung des § 447 St PO. in 
Abs. 1 und 2: Durch Strafbefehl kann 
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 
höchstens 6 Wochen sowie etwa ver- 
wirkte Einziehung festgesetzt werden. 
Abs. 4: Gegen einen Beschuldigten, 
der das 18. Lebensjahr noch nicht 
voll. hat, darf durch einen Strafbe- 
fehl Freiheitsstrafe nur festg. werden, 
wenn die Freiheitsstrafe an die 
Stelle einer nicht beizutreib. Geld- 
strafe treten soll. 
Das Gesetz tritt 1 Jahr nach Be- 
endigung des gegenw. Kriegszu- 
standes außer Kraft. 
 
	        
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