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Persönl.
Geltungs-
gebiet
—
Materielles Recht
Allg. Strafbestimmungen
Militärstrafgesetzbuch
Kriegsgesetze, Kriegszustand usw.
XIX.
Deutsche und
Ausländer.
Kgl. Bay. V. v. 31. 7. 14 (Mil WBl. S. 451):
„Über das Gesamtgebiet des Königreichs wird der
Kriegszustand verhängt.“
Am gl. Tege ist für die Pfalz das Standrecht
angeordnet worden (S. 452).
Eine weitere Kgl. V. dieses Tages (S. 452) hat
in den Gebieten, über die der Kriegszustand ver-
hängt ist, für die Dauer des Kriegszustandes die
Ausübung der Befugnisse der den Zivilstaats-
ministerien untergeordneten Staatsbehörden, mit
Ausnahme der richterlichen und verwaltungsrichterl.
Tätigkeit, militärischen Befehlshabern übertragen,
in den Landesteilen r. d. Rheins auf die komm.
Generale,
in der Pfalz auf den Kdeur der 3. Div. o. den
rangälteren der stellv. Inf. Brig. Kdeure,
in den Festungen und ihrem erweiterten Befehls-
bereich auf die Gouverneure.
Die bezeichneten Sraatsbehörden haben, ebenso
wie die Gemeindebehörden, innerh. ihres Wirkungs-
kreises den Ano. und Aufträgen der mil. Befehls-
haber in gleicher Weise Folge zu leisten, wie wenn
sie von den sonst zuständ. Behörde ausgegangen
wären.