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Prozessuales Recht
Besonderes
Militärstrafgerichtsbarkeit
Besonderes
Bemerkungen
Wie Preußen kennt auch Bayern ein
Standrecht für innere Unruhen. Für diej.
Bezirke und für diej. Verbrechen, für die es
angeordnet ist, tritt an Stelle der ord. Ge-
richtsbarkeit die des Standrechts (5 Richter,
darunter 2 Offiziere, außerdem 2 Gerichts-
beisitzer). Nur Todesstrafe, Erschießen binnen
2 Stunden ab Verkündung (Bay. Min .
17. 3. 1913, Mil VBl. S. 238).
St G. v. 1813 Tl. II Art 441—456 mit
Art. 3 des AusfG. zur RSt PO. v. 18.8. 1879.
G. v. 4. 12. 1915 zur Anderung des G.
über den Kriegszustand (GVBl. S. 727).
Dem Art. 4 des G. v. 5. 11. 1912 wird als
Abs. 2 beigefügt: Bei Zuwiderhandl. gegen
den Abs. 1 Nr. 2 kann bei Vorliegen mil-
dernder Umstände auf Haft oder auf Geld-
strafe bis zu 1500 M. erkannt werden.
begangen ist oder der Angeschuldigte
sich aufhält od. ergriffen ist (5 20
der Min Bek. v. 13. 3. 1913).
Wenn in dem Landesteile, für den.
das Standrecht angeordnet ist, sich
eine Festung befindet, soll für die
Festung und ihren erweiterten Be-
fehlsbereich ein besonderes Stand-
gericht eingesetzt werden (* 9 der
Min Bek. v. 13. 3. 1913, Mil VBl.
S. 215).
Kein Rechtsmuttel. Sofortige
Vollstreckbarkeit, Todesurteile durch
Erschießen binnen 24 St. nach Ver-
kündung (§§ 58 ff. der Min Bek. v.
13. 3. 1913; dazu Min Bek. v. 17. 3.
1913 B, Mil VBl. S. 237).
Das Standrecht erlischt mit der
Aufhebung des Kriegszustandes, wenn
es nicht schon früher aufgehoben ist.
In den noch anhäng. Strassachen ist
das ordentliche Verfahren einzuleiten.
Ebenso in den Strafsachen, in denen
ein noch nicht vollstrecktes Todesurteil
erlassen ist (Art. 10, Iös 62, 63 Min.
Bek.).
G. v. 15. 7. 16, betr. die Abände-
rung des Kriegszustandsgesetzes (GV-
Bl. S. 134). Dem Art. 7 wird bei-
gefügt: 6. In den Fällen des Art. 4
Nr. 2 kann das Gericht auf den An-
trag d.s Staatsanwalts den An-
geschuldigten ohne mündl. Verh. dem
ord. Gerichte zur förmlichen Unter-
suchung übergeben.
S. auch oben S. 21.
Bay. G., das Einschreiten der
bewaffn. Macht zur Erhaltung
der gesetzl. Ordnung betr., v.
4. 5. 1851; Garn W. (DV. 130);
Felddienst-Ordnung (DV. 327).
Kriegsartikel.
Ersuchen um Rechtshilfe in
Strafsachen im Feld und an
Bord: RG. 28. 5. 1901 5§ 182, 4, 5.
Bay. DV. 25 S. 156.
Bek. des Bundesrats v. 14. 1. 15
über die freiw. Gerichtsbarkeit in
Heer u. Marine (Rl. S. 18,
Vl. S. 41, 57) und v. 8. 3. 1917
(REGl. S. 219, Vl. S. 311,
1918 S. 696).