Full text: Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

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Prozessuales Recht 
  
Besonderes 
Militärstrafgerichtsbarkeit 
Besonderes 
Bemerkungen 
  
Wie Preußen kennt auch Bayern ein 
Standrecht für innere Unruhen. Für diej. 
Bezirke und für diej. Verbrechen, für die es 
angeordnet ist, tritt an Stelle der ord. Ge- 
richtsbarkeit die des Standrechts (5 Richter, 
darunter 2 Offiziere, außerdem 2 Gerichts- 
beisitzer). Nur Todesstrafe, Erschießen binnen 
2 Stunden ab Verkündung (Bay. Min . 
17. 3. 1913, Mil VBl. S. 238). 
St G. v. 1813 Tl. II Art 441—456 mit 
Art. 3 des AusfG. zur RSt PO. v. 18.8. 1879. 
G. v. 4. 12. 1915 zur Anderung des G. 
über den Kriegszustand (GVBl. S. 727). 
Dem Art. 4 des G. v. 5. 11. 1912 wird als 
Abs. 2 beigefügt: Bei Zuwiderhandl. gegen 
den Abs. 1 Nr. 2 kann bei Vorliegen mil- 
dernder Umstände auf Haft oder auf Geld- 
strafe bis zu 1500 M. erkannt werden. 
  
  
begangen ist oder der Angeschuldigte 
sich aufhält od. ergriffen ist (5 20 
der Min Bek. v. 13. 3. 1913). 
Wenn in dem Landesteile, für den. 
das Standrecht angeordnet ist, sich 
eine Festung befindet, soll für die 
Festung und ihren erweiterten Be- 
fehlsbereich ein besonderes Stand- 
gericht eingesetzt werden (* 9 der 
Min Bek. v. 13. 3. 1913, Mil VBl. 
S. 215). 
Kein Rechtsmuttel. Sofortige 
Vollstreckbarkeit, Todesurteile durch 
Erschießen binnen 24 St. nach Ver- 
kündung (§§ 58 ff. der Min Bek. v. 
13. 3. 1913; dazu Min Bek. v. 17. 3. 
1913 B, Mil VBl. S. 237). 
Das Standrecht erlischt mit der 
Aufhebung des Kriegszustandes, wenn 
es nicht schon früher aufgehoben ist. 
In den noch anhäng. Strassachen ist 
das ordentliche Verfahren einzuleiten. 
Ebenso in den Strafsachen, in denen 
ein noch nicht vollstrecktes Todesurteil 
erlassen ist (Art. 10, Iös 62, 63 Min. 
Bek.). 
G. v. 15. 7. 16, betr. die Abände- 
rung des Kriegszustandsgesetzes (GV- 
Bl. S. 134). Dem Art. 7 wird bei- 
gefügt: 6. In den Fällen des Art. 4 
Nr. 2 kann das Gericht auf den An- 
trag d.s Staatsanwalts den An- 
geschuldigten ohne mündl. Verh. dem 
ord. Gerichte zur förmlichen Unter- 
suchung übergeben. 
S. auch oben S. 21. 
Bay. G., das Einschreiten der 
bewaffn. Macht zur Erhaltung 
der gesetzl. Ordnung betr., v. 
4. 5. 1851; Garn W. (DV. 130); 
Felddienst-Ordnung (DV. 327). 
Kriegsartikel. 
Ersuchen um Rechtshilfe in 
Strafsachen im Feld und an 
Bord: RG. 28. 5. 1901 5§ 182, 4, 5. 
Bay. DV. 25 S. 156. 
Bek. des Bundesrats v. 14. 1. 15 
über die freiw. Gerichtsbarkeit in 
Heer u. Marine (Rl. S. 18, 
Vl. S. 41, 57) und v. 8. 3. 1917 
(REGl. S. 219, Vl. S. 311, 
  
1918 S. 696).
	        
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