Full text: Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

  
  
Bemerkungen 
  
Bek. des Bundesrats v. 8. Februar 1917 (RGBl. S. 116, AVBl. S. 180), betr. die Entschädigung für Verhaftung 
oder Aufen. haltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes. 
§5 1. Das Reichsmilitärgericht hat in dem Belchluß über die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs den Be- 
rechtigten und Verpflichteten (Reich oder Bundesstaat) zu bezeichnen. Der Beschluß ist beiden Teilen zuzustellen. 
§ 2. Der Antrag auf die Entschädigung ist zur Vermeidung des Verlustes binnen sechs Monaten nach Zustellung des 
Becchlusses bei dem Mi.itärbefehlshaber, der die Verhaftung oder Aufenthaltsbeschränkung angeordnet hat, in Fällen, in denen ein 
Reichs= oder Landesbeamter die Anordnung getroffen hat, bei der dem Beamten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzubringen. 
§ 3. Über den Antrag entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, dem der Militärbefehlshaber 
zur Zeit der Anordnung angehörte; gehörte er der Marine an oder hat ein Reichsbeamter die Anordnung getroffen, so entscheidet die 
zuständige oberste Reichsbehörde, hat ein Landesbeamter die Anordnung getroffen, die Landeszentralbehörde. 
§ 4. Die in § 2 bezeichneten Stellen haben die erforderlichen Erhebungen anzustellen, sich gutachtlich zu äußern und die 
Akten der nach § 3 zur Entscheidung berufenen Stelle zu übermitteln. 
§ 5. Die nach § 3 getroffene Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustelen. 
§ 6. Gegen die Entscheidung ist Berufung auf den Rechtsweg zulässig. Die Klage ist binnen einer Ausschlußfrist von 
drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Land- 
gerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streltgegenstandes ausschließlich zuständig. 
§# v. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar. 
 
	        
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