Persönl. Materielles Recht
Geltungs- .
gebiet Allg. Strafbestimmungen Militärstrafgesetzbuch Kriegsgesetze, Kriegszustand usw.
II. Andere Pflichtverletzungen als die 88 MStGB.: * 153 MSt G. Ein Militärbeamter, der sich im
Militärbcamte. nebenbezeichneten sind nach den all--!h56—61 (Kriegsverrat usw.) Felde einer der nebenbez. strafb. Handlungen schuldig
gemeinen, für Beamte geltenden Vor-- 62 (63) (Gefährdung der Kriegsmacht) macht, wird nach den daselbst für Pers. des Soldaten-
schriften zu beurteilen (s 154 MStGB.). 64—78 (Unerl. Entfernung, Fahnen= standes gegeb. Bestimmungen salso ouch nach den
[Namentlich kommen s§§s 331—359 flucht, Nichtanzeige usw.) Kriegsgesetzen] bestraft. Statt Versetzung in die
St GB. über Verbrechen und Vergehen 79 (Selbstbefreiung) 2. Kl. des Soldatenstandes Amtsverlust.
im Amte in Betracht.)] 80 (Bruch des Stubenarrestes)
89—91 (Achtungsverl.)
92—95 (Ungehorsam)
96, 97 (Widersetzung, tätl. Vergreifen
usw.)
99, 100 (Aufforderung z. Ungehorsam
usw.)
101 (unbef. Veranstaltung von Ver—
sammlungen)
102 (Erregen von Mißvergnügen)
103—105 (Meuterei)
106—110 (Aufruhr)
112 (Herausf. z. Zweikampf)
128—135 (unerl. Beutemachen usw.).
S. insb. auch §§ 43—45, 98 111, 127,
136.
III. Das MStGB. gilt gemäß 884, 162. Geltung der Kriegsgesetze nach 889, 162, 164
Militär- MStGB.
personen
der Marine.
IV. Das MStGB. gilt gemäß § 166 Abs. 1. Wie vor.
Angestellte
des Schiffs.
V.
Andere an
Bord dienstlich
Das MStGB. gilt gemäß § 166 Abs. 2.
Geltung der Kriegsgesetze, solange sich das Schiff
im Kriegszustande befindet (s 166 Abs. 2).
Eingeschiffte.
VI. Das MSt GB. gilt nach § 155 während Geltung der Kriegsgesetze nach §J§ 155 MSt G.
Alle Personen, eines gegen das Deutsche Reich aus-
die sich in gebrochenen Krieges.
einem Dienst-
oder Vertrags-
verhältnisse
beim kriegf.
Heere befinden
oder sonst sich
bei ihm auf-
halten oder
ihm folgen.