Full text: Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

  
  
Prozessuales Recht 
  
Besonderes 
Militärstrafgerichtsbarkeit 
Besonderes 
Bemerkungen 
  
Siehe I. 
Bildung des Kriegsgerichts unter 
Berücks. des Ranges des Angeklagten. 
Im Felde und an Bord im Bedürfnis- 
falle Ersatz durch Offiziere. MStGO. 
88 65, 60. 
DiszStO. 8832 ff., Mar. 88 36ff. 
Allh. KabO. 18. 5. 17 (AVBl. 
S. 294) orklärt die Zivilbeamten 
der Heeresverwoltung für die 
Dauer ihrer Zugehörigkeit zu 
einer Kriegsformation zu Militär- 
beamten. 
Ebenso Bay. Allh. Entschl. 
9. 6. 17 (VBl. S. 735). 
  
Siehe I. 
Mar Disz St. s. oben. 
  
Der M. unterstellt w. aller 
strafb. Handlungen für die Dauer 
der Unterwerfung unter die Mili- 
tärstrafgesetze (§ 18 MSt GO.). 
MariszSSt. s. ob. — Koöche, 
Kellner, Barbiere: Mar Ordnung 
5 39, 40. 
  
Wie vor. 
MariszSt. s. oben. — Schiffs- 
jungen MStGO. 1, Mar Dt. 
*45. Mar Ordnung §§ 44 ff. 
  
Wie vor. 
Zuständig der Kommandant 
eines Etappenortes. V. 1 82. 
Die Gerichtsbarkeit des K. eines 
Etappenortes erstreckt sich nicht 
auf die zum Befehlsbereich eines 
Div. Kdeurs. gehörenden, im Et.= 
Gebiet dienstlich untergebrachten 
Personen. Sie können jedoch 
einem K. eines Et. Ortes zur Ausll 
der höh. o. niederen Gbarkeit zu- 
gewiesen werden (1917 A##l. 
  
522, Bl. 1129). 
  
Ist der Angeklagte eine Zivilperson, 
so erfolgt die Besetzung des Kriegs- 
gerichts, als ob er Gemeiner oder 
Unteroffizier wäre. MStGO. 857. 
DiszStO. 882, 38. Mar. 882, 44. 
Vertragsbruch von Armee- 
lieferanten zur Zeit des Krieges 
wird, gleichviel ob der Täter dem 
Armeetroß angehört oder nicht, 
aus § 329 St G. bestraft. 
 
	        
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