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Persönl. Materielles Recht 
Geltungs- - 
gebiet Allg. Strafbestimmungen Militärstrafgesetzbuch Kriegsgesetze, Kriegszustand usw. 
VII. Beurteilung nach den für deutsche 8157 Abs. 1 MStGB. §*157 Abs. 1 MStGB. 
Ausländische, Offiziere gelt. Vorschriften (insb. auch 
zum kriegf. 
Heere zuge- 
lassene 
Offiziere. 
St GB.), wenn der Kaiser nicht besondere 
Bestimmungen getroffen hat. 
  
VIII. 
Das Gefolge 
solcher 
Offiziere. 
  
  
Nach §* 157 Abs. 2 mit §+ 155 dem 
MStG. unterworfen. 
Nach § 157 Abs. 2 mit § 155 MSt GB. auch den 
Krieasgesetzen unterworfen. 
  
IX. 
Kriegs- 
gefangene. 
[Das Haager Landkriegs-Abkommen 
vom 18. 10. 1907 bestimmt in der 
Anlage „Ordnung der Gesetze und Ge- 
bräuche des Landkriegs“ (Rl. 1910 
S. 107, 134) Art. 4 Abs. 1: „Die 
K . unterstehen der Gewalt der feindl. 
Regierung, aber nicht der Gewalt der 
Personen oder der Abteilungen, die sie 
gefangen genommen haben“". Art. 8 
Abs. 1: „Die Kriegsgefangenen unter- 
stehen den Gesetzen, Vorschriften und 
Befehlen, die in dem Heere des 
Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich 
befinden. Jede Unbotmäßigkeit kann mit 
der erforderlichen Strenge geahndet 
werden.“ 
Nach § 158 MStGB. finden auf strafb. 
Handlungen eines K. die Vorschriften 
dieses Gesetzes Lv#gl. auch I§s 3, 71 nach 
Maßgabe seines Militärranges entspre- 
chende Anwendung. 
§ 159 enthält noch eine besondere 
Strafbestimmung (Entweichung unter 
Bruch des Ehrenworts, Bruch des Ehren- 
worts nach Entlassung). 
Bay. AllhE. 18. 12. 14 (VBl. 1915 
S. 3) bestimmt die unmitt. und die mit 
Disz-.strafgewalt ausgestatteten Vorge- 
setzten der KGef. 
LAußerdem ist jeder deutsche Unter- 
offizier ols solcher ohne weiteres Vor- 
gesetzter sämtlicher Kriegsgefangenen aus 
dem Gemeinenstande, usw.] 
Nach §94 MStB. gelten die Kriegsgesetze in 
Ansehung derj. Kriegsgefangenen welchen der 
höchste an ihrem Aufenthaltsorte befehligende Offi- 
zier dienstlich bekanntgemacht hat, daß die Kriegs- 
gesetze für sie in Kraft treten. 
S. ferner oben 1 § 92. 
  
X. 
Personen des 
Soldaten- 
standes. 
  
Hochverrat und Landesverrat (88 80 
bis 93 StGB.). 
  
§56. Auf P. des Soldatenstandes, die 
sich eines Hoch- oder Landesverrats 
schuldig machen, finden 88 80—93 StGB. 
Anwendung. 
  
57 MStWGB. Wer im Felde einen Landes- 
verrat begeht, wird w. Kriegsverrat mit Z. nicht 
unter 10 Jahren od. mit lebensl. Z. bestraft. 
§+58. Wegen Kriegsverrats wird mit dem Tode 
bestraft, wer mit dem Vorsatze, einer feindl. Macht 
Vorschub zu leisten oder den deutschen oder ver- 
bündeten Truppen Nachteil zuzufügen: 
1. eine der im § 90 St GB. bezeichneten strafb. 
Handlungen begeht (usw. Ziff. 2—12). 
2. Wege od. Telegraphenanstalten zerstört oder 
unbrauchbar macht,