Full text: Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

  
  
  
Prozessuales Recht 
  
Besonderes 
Militärstrafgerichtsbarkeit 
Besonderes 
Bemerkungen 
  
Der M. unterstellt wegen aller 
strafb. Handlungen für die Dauer 
der Unterwerfung unter die Mil.= 
Strafgesetze (§ 18 MSt GO.). S. 
auch § 5 MtGO. Zuständig der 
Kdt. eines Etappenorts. V. 1982. 
  
  
Wie vor. 
Diss Bestr. s. VI. 
  
Landkriegsordnung Art. 8. 
Abs. II. Disziplinarische Bestrafung der 
leinfachen] Selbstbefreiung. 
Abs. III. KG., die nach gelungener Flucht 
von neuem gefangen genommen werden, 
können für die frühere Flucht nicht bestraft 
werden. 
Bay. KV. 1. 4. 15 (VBl. 321): Den zum 
Forst= und Jagdschutze verpflichteten Be- 
amten der K. Forstämter kommen bei Fahn- 
dung auf entwichene KG. die Befugnisse der 
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes 
zu. Ebenso nach Bay. K V. 24. 4. 15 (Vl. 
S. 427) den Hilfswachtmännern bei der 
Überwachung sowie bei der Fahndung auf 
entwichene KG. Ebenso die Befugnisse 
der Hilfsbeomten der Staatsanw. nach 
Bay. K V. 2.3. 18 (VBl. S. 278) den Ange- 
hörigen der militärp. Nach= und Abschubüber- 
wachungsstelle in Ans. der Uberwachung 
dieses Verkehrs im Heimatgebiete. 
Wie vor. 
Besetzung des Kriegsgerichts 
wie bei Zivilpersonen, bei kriegs- 
gef. Offizieren unter tunlichster 
Wahrung des mil. Rangverh. 
MStMO. 857. 
V. IIS19bestimmtjetzt (3. 7. 17): 
Die 88 419 bis 435 MStGO. 
finden Anwendung: 
1. solange sich die K G. im Fein- 
deslande, im Oper.= oder 
Etappen= od. Meeres= oder 
Küstenkriegsgebiet befinden, 
soweit das Verfahren 
Verbr. des Landes= oder 
Kriegsverrats allein od. in Tat- 
einheit mit anderen strafb. 
Handl. betrifft. 
Das Recht der Aufhebung der 
Urteile steht in Ermangelung eines 
der sonst hierfür nach § 13 V. II 
zuständigen Befehlshaber dem 
kommandierenden General oder 
stellv. komm. General zu. 
ein 
Hins. der Ausübung der Straf- 
gerichtsbarkeit über Kriegsgef. und 
Ausländer in Kriegszeiten und bei 
lrieg. Unternehmungen können die 
Bestimm. über Bildung der Militär- 
gerichte und das Verfahren durch 
Kais. Verordn. abgeändert werden. 
EGMStGO. 83. 
Kais. B. [II] 28. 12. 99 über 
das außero. kriegsr. Verfahren g. 
Ausländer und die Ausübung der 
Strafgerichtsbarkeit g. Kriegsgef. 
Mit Anderungen u. Ergänzungen Ab- 
druck in dem Sammelheft laut AVBl. 
1918 S. 37 und in Bay. DV. 94 
(1918). 
DiszBestrafung Kriegsgefange- 
ner: DStO. s§ 2, 38; Mar. 882, 
44. 
Aussetzung, 
Strafvollstr.: 
ABl. 1916 S. 362, 389; 1917 
S. 84; 1918 S. 375. 
VBl. 1916 S. 743, 801; 1917 
S. 393; 1918 S. 673 (franz.), 
736 (engl.); Bay. DV. 94 S. 54, 60. 
Über Amnestie (Einstellung des 
Verfahrens) bestimmen die Frie- 
densverträge. Röenl. 1918 S. 
479, 488, 644. 
Milderung der 
  
„Im Felde“ bei I. 
Außerdem „im Felde“: 8s 14, 65, 66, 67, 
71, 72, 75, 77, 78, 93—100, 102, 106, 107, 
(110 a), 127—136, 141, 146, 153. 
„Vor dem Feinde“: 8§l 11, 58, 73, 85, 86, 
95, 108, 141, 165. 
„Gefecht“: 8§8 84, 85. 
  
Siehe I. 
Siehe I. 
  
 
	        
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