Prozessuales Recht
Besonderes
Militärstrafgerichtsbarkeit
Besonderes
Bemerkungen
Der M. unterstellt wegen aller
strafb. Handlungen für die Dauer
der Unterwerfung unter die Mil.=
Strafgesetze (§ 18 MSt GO.). S.
auch § 5 MtGO. Zuständig der
Kdt. eines Etappenorts. V. 1982.
Wie vor.
Diss Bestr. s. VI.
Landkriegsordnung Art. 8.
Abs. II. Disziplinarische Bestrafung der
leinfachen] Selbstbefreiung.
Abs. III. KG., die nach gelungener Flucht
von neuem gefangen genommen werden,
können für die frühere Flucht nicht bestraft
werden.
Bay. KV. 1. 4. 15 (VBl. 321): Den zum
Forst= und Jagdschutze verpflichteten Be-
amten der K. Forstämter kommen bei Fahn-
dung auf entwichene KG. die Befugnisse der
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes
zu. Ebenso nach Bay. K V. 24. 4. 15 (Vl.
S. 427) den Hilfswachtmännern bei der
Überwachung sowie bei der Fahndung auf
entwichene KG. Ebenso die Befugnisse
der Hilfsbeomten der Staatsanw. nach
Bay. K V. 2.3. 18 (VBl. S. 278) den Ange-
hörigen der militärp. Nach= und Abschubüber-
wachungsstelle in Ans. der Uberwachung
dieses Verkehrs im Heimatgebiete.
Wie vor.
Besetzung des Kriegsgerichts
wie bei Zivilpersonen, bei kriegs-
gef. Offizieren unter tunlichster
Wahrung des mil. Rangverh.
MStMO. 857.
V. IIS19bestimmtjetzt (3. 7. 17):
Die 88 419 bis 435 MStGO.
finden Anwendung:
1. solange sich die K G. im Fein-
deslande, im Oper.= oder
Etappen= od. Meeres= oder
Küstenkriegsgebiet befinden,
soweit das Verfahren
Verbr. des Landes= oder
Kriegsverrats allein od. in Tat-
einheit mit anderen strafb.
Handl. betrifft.
Das Recht der Aufhebung der
Urteile steht in Ermangelung eines
der sonst hierfür nach § 13 V. II
zuständigen Befehlshaber dem
kommandierenden General oder
stellv. komm. General zu.
ein
Hins. der Ausübung der Straf-
gerichtsbarkeit über Kriegsgef. und
Ausländer in Kriegszeiten und bei
lrieg. Unternehmungen können die
Bestimm. über Bildung der Militär-
gerichte und das Verfahren durch
Kais. Verordn. abgeändert werden.
EGMStGO. 83.
Kais. B. [II] 28. 12. 99 über
das außero. kriegsr. Verfahren g.
Ausländer und die Ausübung der
Strafgerichtsbarkeit g. Kriegsgef.
Mit Anderungen u. Ergänzungen Ab-
druck in dem Sammelheft laut AVBl.
1918 S. 37 und in Bay. DV. 94
(1918).
DiszBestrafung Kriegsgefange-
ner: DStO. s§ 2, 38; Mar. 882,
44.
Aussetzung,
Strafvollstr.:
ABl. 1916 S. 362, 389; 1917
S. 84; 1918 S. 375.
VBl. 1916 S. 743, 801; 1917
S. 393; 1918 S. 673 (franz.),
736 (engl.); Bay. DV. 94 S. 54, 60.
Über Amnestie (Einstellung des
Verfahrens) bestimmen die Frie-
densverträge. Röenl. 1918 S.
479, 488, 644.
Milderung der
„Im Felde“ bei I.
Außerdem „im Felde“: 8s 14, 65, 66, 67,
71, 72, 75, 77, 78, 93—100, 102, 106, 107,
(110 a), 127—136, 141, 146, 153.
„Vor dem Feinde“: 8§l 11, 58, 73, 85, 86,
95, 108, 141, 165.
„Gefecht“: 8§8 84, 85.
Siehe I.
Siehe I.