Persönl.
Geltungs-
gebiet
Materielles Recht
Allg. Strafbestimmungen
Militärstrafgesetzbuch
Kriegsgesetze, Kriegszustand usw.
. das Geheimnis des Postens, das Feldgeschrei
oder die Losung verrät,
vor dem Feinde Meldungen oder dienstliche
Mitteilungen falsch macht, oder richtige zu machen
unterläßt,
dem Feinde als Wegweiser zu einer mil. Unter-
U#ehmung g. deutsche od. verbündete Truppen
dient, oder als Wegweiser kriegf. deutsche o.
verb. Truppen irre leitet,
l vor dem Feinde, in einer Weise, welche geeig-
net ist, die Truppen zu beunruhigen, oder irre
zu leiten, mil. Signale o. andere Zeichen gibt,
zur Flucht auffordert o. das Sammeln zer-
streuter Mannschaften verhindert,
. einen Dienstbefehl ganzo. teilweise unausgeführt
läßt o. eigenm. abändert,
es unternimmt, mit Pers. im feindl. Heere, in
der feindl. Marine o. im feindl. Lande über
Dinge, welche die Kriegführung betreffen, münd-
lich o. schriftlich Verkehr zu pflegen, o. einen
solchen Verkehr zu vermitteln,
. feindl. Aufrufe o. Bekanntm. i. Heere verbreitet,
. die pflichtm. Fürsorge für die Verpflegung der
Truppen unterläßt,
11. feindl. Kriegsgef. freiläßt, o.
XI.
Deutsche und
Ausländer.
R. v. 3. 6. 1914 (RGl. S. 195) gegen
den Verrat militärischer Geheimnisse.
*# 1. Wer vorsätzlich Schriften, Zeich-
nungen od. andere Gegenstände, deren Ge-
heimhaltung im Int. der Landesverteid.
erforderlich ist, in den Besitz od. zur Kenntnis
eines anderen gelangen läßt und dadurch
die Sicherhe.t des Reichs gefährdet, wird
mit Z. nicht unter 2 Jahren, bei mild. Umst.
mit Gef. nccht unter 1 Jahre bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich Nach-
richten, deren Geheimhaltung im Int. der
Landesverteidigung erforderlich ist, an eine
ausl. Regierung od. an eine Person, die
im Int. einer ausl. Regierung tätig ist, ge-
langen läßt und dadurch die Sicherheit des
Reichs gefährdet.
Hat der Verrat einen schweren Schaden
für die Sicherheit des Reichs zur Folge ge-
habt, so kann, wenn der Täter dies voraus-
gesehen und gegen Entgelt gehandelt hat,
auf lebenslanges Z. erkannt werden.
§* 2. Wer ohne den Vorsatz, die Sicherheit
des Reichs zu gefährden, vors. und rechtsw.
Gegenstände der im § 1 Abs. 1 bezeichn. Art
in den Besitz oder zur Kenntnis eines ande-
ren gelangen läßt, wird mit Gefängnis oder
mit Festungshaft bis zu 5 Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§l3. Wer sich den Besitz od. die Kenntnis
von Gegenständen der im §1 Abs. 1 be-
zeichneten Art in der Absicht verschafft, sie
zu einer die Sicherheit des Reichs gefähr-
denden Mitteilung zu gebrauchen, wird mit
Z. bis zu 10 Jahren, bei mild. U. mit Gef.
nicht unter 6 Monaten bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer sich Nachrichten
der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Art in der
Absicht verschafft, sie zu einer die Sicherheit
des Reichs gefährd. Mitteilung an eine
ausländ. Regierung od. an eine im Interesse
einer ausländ. Regierung tätige Person zu
gebrauchen.
Waren die Gegenstände oder Nachrichten
dem Täter in seiner Eigenschaft als
deutscher Beamter oder deutsche Militär-
person zugänglich, so kann auf Z. bis zu
15 Jahren erkannt werden.
#* 4. Wer sich vors. und rechtsw. den
Besitz od. die Kenntnis von Gegenständen
der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art ohne die
Absicht verschafft, sie zu einer die Sicherheit
des Reichs gefährdenden Mitteilung zu ge-
brauchen, wird mit Gefängnis oder Festungs-
haft bis zu drei Jahren bestraft. Bei mild.
Umständen kann auf Geldstrafe bis zu
5000 M. erkannt werden.
Der Versuch ist strofbar.
§5. Wer ein Verbrechen der in den §§ 1, 3
bezeichneten Art mit einem anderen ver-
abredet, wird, wenn es nicht zur Vollendung
oder zu einem strafbaren Versuche des Ver-
brechens gekommen ist, mit Gefängnis nicht
unter einem Jahre, bei mildernden Um-
ständen mit Gefängnis nicht unter drei
Monaten bestraft.
Der an einer Verabredung Beteiligte wird
nicht bestraft, wenn er zu einer Zeit, in
welcher die Verhütung des verabredeten
Verbrechens noch möglich ist, freiwillig An-
zeige bei der Behörde erstattet. Dies gilt