Full text: Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

  
  
Persönl. 
Geltungs- 
gebiet 
Materielles Recht 
  
Allg. Strafbestimmungen 
Militärstrafgesetzbuch 
  
Kriegsgesetze, Kriegszustand usw. 
  
  
. das Geheimnis des Postens, das Feldgeschrei 
oder die Losung verrät, 
vor dem Feinde Meldungen oder dienstliche 
Mitteilungen falsch macht, oder richtige zu machen 
unterläßt, 
dem Feinde als Wegweiser zu einer mil. Unter- 
U#ehmung g. deutsche od. verbündete Truppen 
dient, oder als Wegweiser kriegf. deutsche o. 
verb. Truppen irre leitet, 
l vor dem Feinde, in einer Weise, welche geeig- 
net ist, die Truppen zu beunruhigen, oder irre 
zu leiten, mil. Signale o. andere Zeichen gibt, 
zur Flucht auffordert o. das Sammeln zer- 
streuter Mannschaften verhindert, 
. einen Dienstbefehl ganzo. teilweise unausgeführt 
läßt o. eigenm. abändert, 
es unternimmt, mit Pers. im feindl. Heere, in 
der feindl. Marine o. im feindl. Lande über 
Dinge, welche die Kriegführung betreffen, münd- 
lich o. schriftlich Verkehr zu pflegen, o. einen 
solchen Verkehr zu vermitteln, 
. feindl. Aufrufe o. Bekanntm. i. Heere verbreitet, 
. die pflichtm. Fürsorge für die Verpflegung der 
  
Truppen unterläßt, 
11. feindl. Kriegsgef. freiläßt, o. 
  
XI. 
Deutsche und 
Ausländer. 
  
R. v. 3. 6. 1914 (RGl. S. 195) gegen 
den Verrat militärischer Geheimnisse. 
*# 1. Wer vorsätzlich Schriften, Zeich- 
nungen od. andere Gegenstände, deren Ge- 
heimhaltung im Int. der Landesverteid. 
erforderlich ist, in den Besitz od. zur Kenntnis 
eines anderen gelangen läßt und dadurch 
die Sicherhe.t des Reichs gefährdet, wird 
mit Z. nicht unter 2 Jahren, bei mild. Umst. 
mit Gef. nccht unter 1 Jahre bestraft. 
Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich Nach- 
richten, deren Geheimhaltung im Int. der 
Landesverteidigung erforderlich ist, an eine 
ausl. Regierung od. an eine Person, die 
im Int. einer ausl. Regierung tätig ist, ge- 
langen läßt und dadurch die Sicherheit des 
Reichs gefährdet. 
Hat der Verrat einen schweren Schaden 
für die Sicherheit des Reichs zur Folge ge- 
habt, so kann, wenn der Täter dies voraus- 
gesehen und gegen Entgelt gehandelt hat, 
auf lebenslanges Z. erkannt werden. 
§* 2. Wer ohne den Vorsatz, die Sicherheit 
des Reichs zu gefährden, vors. und rechtsw. 
Gegenstände der im § 1 Abs. 1 bezeichn. Art 
in den Besitz oder zur Kenntnis eines ande- 
ren gelangen läßt, wird mit Gefängnis oder 
mit Festungshaft bis zu 5 Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§l3. Wer sich den Besitz od. die Kenntnis 
von Gegenständen der im §1 Abs. 1 be- 
zeichneten Art in der Absicht verschafft, sie 
zu einer die Sicherheit des Reichs gefähr- 
denden Mitteilung zu gebrauchen, wird mit 
Z. bis zu 10 Jahren, bei mild. U. mit Gef. 
nicht unter 6 Monaten bestraft. 
Ebenso wird bestraft, wer sich Nachrichten 
der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Art in der 
Absicht verschafft, sie zu einer die Sicherheit 
des Reichs gefährd. Mitteilung an eine 
ausländ. Regierung od. an eine im Interesse 
einer ausländ. Regierung tätige Person zu 
gebrauchen. 
Waren die Gegenstände oder Nachrichten 
dem Täter in seiner Eigenschaft als 
deutscher Beamter oder deutsche Militär- 
person zugänglich, so kann auf Z. bis zu 
15 Jahren erkannt werden. 
#* 4. Wer sich vors. und rechtsw. den 
Besitz od. die Kenntnis von Gegenständen 
der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art ohne die 
Absicht verschafft, sie zu einer die Sicherheit 
des Reichs gefährdenden Mitteilung zu ge- 
brauchen, wird mit Gefängnis oder Festungs- 
haft bis zu drei Jahren bestraft. Bei mild. 
Umständen kann auf Geldstrafe bis zu 
5000 M. erkannt werden. 
Der Versuch ist strofbar. 
§5. Wer ein Verbrechen der in den §§ 1, 3 
bezeichneten Art mit einem anderen ver- 
abredet, wird, wenn es nicht zur Vollendung 
oder zu einem strafbaren Versuche des Ver- 
brechens gekommen ist, mit Gefängnis nicht 
unter einem Jahre, bei mildernden Um- 
ständen mit Gefängnis nicht unter drei 
Monaten bestraft. 
Der an einer Verabredung Beteiligte wird 
nicht bestraft, wenn er zu einer Zeit, in 
welcher die Verhütung des verabredeten 
Verbrechens noch möglich ist, freiwillig An- 
zeige bei der Behörde erstattet. Dies gilt
	        
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