Prozessuales Recht
Besonderes
Militärstrafgerichtsbarkeit
Besonderes
Bemerkungen
12. dem Feinde ein Signalbuch o. einen
Auszug aus einem solchen mitteilt.
In minder schweren Fällen tritt Zucht-
haus nicht unter 10 Jahren oderlebensl. Z. ein.
§59. Verabredung eines Kriegsverrats.
§ 60. Unterlassene Anzeige Lvgl. 8 139
St GBB., §9 R. v. 3. 6. 19141.
§* 61. Straflosigkeit.
#§ 62, 63. Gefährdung der Kriegsmacht
im Felde.
Nach R. v. 3. 6. 14, Schluß--
satz des § 18 Abs. 1, wird die
Militärstrafgerichtsbarkeit nicht
berührt.
Nach § 18 RG. v. 3. 6. 14 ist Linner-
halb der bürg. Gerichtsbarkeit] bei
Verbrechen g. die §§ 1, 3 dieses Ge-
setzes das Reichsgericht ausschließlich
zuständig.
Die Geschäfte, die im § 72 Abs. 1
GVG. der Strafkammer des Land-
gerichts zugewiesen sind, erledigt der
1. Strafsenat des Reichtsgerichts.
Das Hauptverfahren findet vor dem
2. Strafsenate statt.
[Siehe für Bayern: Kriegszu-
standsgesetz Art. 66, .]