französischen Geschwader verstärken würden. Aber nicht
sowohl die Tatsache dieses Völkerrechtsbruchs beraubt
England des Rechts, die Schalen seines Zornes über
Deutschland auszugießen, weil wir den Verkrag von
1839 verletzk haben, als die Gründe, mit denen sein
König, seine Skaaksmänner und seine Volksverkreker
diesen VBölkerrechksbruch verkeidigk haben.
Zwei Wochen nach der Beschießung von Kopenhagen
und dem Raub der dänischen Flokke erließ der König
von England eine Proklamation, in der er den Angriff
auf Dänemark rechkferkigke. Darin heißk es: „Wenn der
König auch die graufame Nokwendigkeik bedauerk, die
ihn genötigt hak, zu feindseligen Handlungen gegen eine
Natkion zu schreiken, mik der er gemeinsame Inkeressen zu
verfolgen und im Bunde zu stehen ernstlich bemühr war,
so erfüllé ihn doch die Zuwersichk, daß die Rechtferkigung
seines Vorgehens von Europa und von der Welk in der
gebiekerischen und unabweisbaren Pflicht ge-
sunden werden wird, die allen anderen Pflichken eines
Herrschers vorangehl, in der Pflicht, für die un-
mittelbare Sicherheik seines Volkes zu or-
gen, solange es noch Zeik ist.“1
Diese Proklamation wurde am 3. Februar 1808 zum
Gegenstand einer Debakte im Unkerhause gemacht. Ein
Meitglied der Opposikion, der Abgeordneke Ponsonby,
sagke zur Begründung der von ihm eingebrachten Inker-
pellakion: „Riemals hak ein Verkreker des Bölkerrechts
oder des gemeinen Rechts behaupkek, daß eine Macht be-
rechtigk ist, das Eigenkum einer anderen Machk fortzu-
1) Siehe hierzu und zum folgenden William Cobett, Parliamentar?
Debates, London 1808—1811, Bd. VIII, S. 115 u. ff. und G. 253 u. ff.
388