8 8 1. Gegenstände des Unterrichts.
dem Vorbehalte § 2 Abs. 1 der Ausführungsverordnung vom 25. Aug. 1874
einen Lehrplan für den Unterricht in einfachen Volksschulen aufgestellt.
Dieser Lehrplan wird mit dem Verordnen, daß der Unterricht in
einfachen Volksschulen von Ostern 1879 nach demselben einzurichten ist,
andurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.“
2) Vergl. § 2 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873: „Wesent-
liche Gegenstände des Unterrichts der Volksschule sind: Religions= und
Sittenlehre, Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben, Rechnen,
Formenlehre, Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre,
Gesang, Zeichnen, Turnen und, wo die erforderlichen Einrichtungen
getroffen werden können, für die Mädchen Weibliche Handarbeiten.“
Dem § 2 des Volksschulgesetzes ist durch das Gesetz über die
Anstellung der Nadelarbeitslehrerinnen, der Koch= und Haushaltungs-
lehrerinnen sowie der Fachlehrerinnen an den Volksschulen vom 5. Juni
1910 als Absatz 2 folgende Bestimmung hinzugefügt worden: „Die
Schulgemeinden sind berechtigt, Koch= und Haushaltungsunterricht für
Mädchen als Unterrichtsgegenstand einzuführen.“
§ 12 Abs. 1 desselben Gesetzes: „Die einfache Volksschule unterrichtet
ihre Zöglinge in zwei oder mehreren nach Altersstufen geschiedenen
Klassen in den § 2 angeführten Lehrfächern.“
§2 Abs. 1 der zum Volksschulgesetze gehörigen Ausführungsverord-
nung vom 25. August 1874: „Die als wesentliche bezeichneten Gegen-
stände des Unterrichts sind zwar insgesamt in jeden Lehrplan — auch
in den der einfachen Volksschule — aufzunehmen, doch soll hinsichtlich
der Ausdehnung der einzelnen Unterrichtszweige dem örtlichen Bedürf-
nisse möglichster Spielraum gelassen werden.“
#§s 4 Abs.7 des Gesetzes vom 26. April 1873: „Solche Kinder, welche
das Ziel der einfachen Volksschule in den wesentlichen Unterrichts-
gegenständen, namentlich in Religion, Deutscher Sprache, Lesen, Schreiben
und Rechnen bis zum Ablauf des achten Schuljahres nicht erreichen,
haben die Schule ein Jahr lang weiter zu besuchen.“
§ 10 Abs. 1 der Ausführungsverordnung vom 25. August 1874:
„Darüber, ob die zur Entlassung erforderliche Reife des Kindes vor-
handen sei, entscheidet der Lehrer mit dem Ortsschulinspektor (Direktor).“
2b) Wird in den Lehrplan einer einfachen Volksschule der Haus-
haltungs= und Kochunterricht für die Mädchen ausgenommen, so
darf die, den wesentlichen Unterrichtsgegenständen nach § 11 des Lehr-
planes in der betreffenden Klasse zugewiesene Minimalzahl der wöchent-
lichen Lehrstunden keine Kürzung erleiden.
3) § 38 Abs. 3 des Volksschulgesetzes bestimmt, daß die Einführung
des Unterrichts im Turnen an Orten, wo sich die hierzu nötige Ein-
richtung nicht sofort treffen läßt, bis Ostern 1878 beanstandet werden
dürfe. Zu dieser Stelle des Gesetzes verordnet die Bekanntmachung
vom 15. März 1878 mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund
ständischer Ermächtigung: „Die Einführung des Turnunterrichts in ein-
fachen Volksschulen an Orten, wo sich die hierzu nötige Einrichtung
nicht sofort treffen läßt, darf bis Ostern 1883 beanstandet werden.“