§ 6. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre. 99
b) Erdkunde.
1. Durch den Unterricht in der Erdkunde sollen die Schüler
genauere Bekanntschaft mit Sachsen und Deutschland 47),(über-
sichtliche Kenntnis der Erdteile, namentlich Europas ¼5), und
die nötige Einsicht in das Verhältnis der Erde zu anderen
Himmelskörpern 145) erlangen.
2. Erdkunde tritt bei zweiklassigen Schulen vom fünften,
bei drei= und mehrklassigen dagegen vom dritten Schuljahre an
in besonderen Lektionen 150) auf.
3. Der Unterricht nimmt mit der Heimatskunde 151) seinen
Anfang.
4. Dieselbe hat in anschaulichen Besprechungen 152) über
den Wohnort und dessen Umgebung teils die geographischen
Grundbegriffe 155) zu entwickeln, teils das Verständnis der Land-
karte 154) zu begründen.
5. Der weitere geographische Unterricht 155) beginnt mit dem
fünften Schuljahre und hält der Regel nach zweijährige 155)
Lehrkurse ein 157).
6. Als Lehrmittel sind ein Globus, sowie Wandkarten
von Sachsen, Deutschland und Europa unbedingt erforderlich 158).
Für die Hand der Schüler ist ein Atlas wünschenswert 15).
hc) Naturgeschichte und Naturlehre.
1. Die Schüler sollen in der Naturgeschichte teils mit den
wichtigsten Tieren, Pflanzen und Mineralien nach ihren Eigen-
schaften 160) wie nach ihrer Bedeutung für das Leben 151), teils
mit dem Hauptsächlichsten über Bau und Pflege des mensch-
lichen Körpers 162) bekannt gemacht 163), — in der Naturlehre
aber zum Verständnis der gewöhnlichsten und einflußreichsten
Naturerscheinungen 164) angeleitet werden.
2. Der naturkundliche Unterricht tritt bei zweiklassigen
Schulen vom fünften 165), bei drei= und mehrklassigen dagegen,
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