§ 6. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre. 117
zonte angeleitet werden. Auf den folgenden Unterrichtsstufen sind sie
alsdann durch einfache Schlußfolgerungen vom Verständnis des Scheines
zum Verständnis der Wirklichkeit zu führen.“
150) Und zwar im dritten und vierten Schuljahre als Heimats-
kunde, die aber nach § 6 Abs. 5 des Lehrplanes in zweiklassigen Schulen
mit dem Anschauungsunterrichte zu verbinden ist.
Uber den Charakter der Heimatskunde äußern die G. B. u. a.: „Der
Unterricht in der Heimatskunde erscheint seiner Form nach als eine dem
erweiterten Anschauungskreise der Kinder des dritten und vierten Schul-
jahres angemessene Fortsetzung des Anschauungsunterrichts. Er unter-
scheidet sich aber dadurch wesentlich von letzterem, daß er durch An-
schauung alles dessen, was der Heimatsort und die dem Kinde leicht
erreichbare Umgegend desselben zur Wahrnehmung darbietet, in be-
wußter, geordneter Weise auf den vom fünften Schuljahre an getrennt
austretenden Unterricht in Geographie und Geschichte, Naturgeschichte
und Naturlehre vorbereitet.“ S. a. Anmerkung 144 b.
„Es ist die Aufgabe der Heimatskunde, durch planmäßige Betrachtung
des Wohnorts und Beobachtung der im Gesichtskreise desselben liegenden
erdkundlichen Gegenstände, sowie des heimatlichen Himmels diejenigen
allgemeinen Vorstellungen und Begriffe zu erzeugen, welche der geogra-
phische Unterricht als bekannt voraussetzen muß.“
Grüllich (Lehrplan 2c.): „Die Heimatskunde soll den Kindern
a) das heimatliche Gebiet nach geographischen Gesichtspunkten erhellen,
sie auch zur Beobachtung des heimatlichen Himmels anregen und an-
leiten, damit sie ihre Heimat kennen lernen, geographische Grundbegriffe
sich aneignen und befähigt werden, fremde Erdräume durch Vergleichung
mit der Heimat sich zu veranschaulichen und so zu erfassen, b) das
Kartenverständnis vermitteln, ohne welches sie sich in fremden Erd-
räumen nicht zurecht finden können, c) Liebe zur Heimat einpflanzen,
die ihnen einen sittlichen Halt für das ganze Leben bietet und sich
leicht zur Vaterlandsliebe weiter aufschließt.“
151) Hinsichtlich des Lehrganges wird in den G.B. bemerkt:
„Der Unterricht in der Heimatskunde geht von den nächsten in das Gebiet
der Erdkunde gehörigen Anschauungen, wie sie sich am heimatlichen
Boden und Himmel, im Leben der Natur 2c. täglich und jährlich dem
Schüler darbieten, aus und schließt, die Betrachtung des Besonderen
zum Verständnis des Allgemeinen nach und nach erweiternd, mit einem
gedrängten übersichtlichen Bilde des Wichtigsten über das engere sächsische
Vaterland im vierten Schuljahre ab. Je nach Umständen werden auch
einige Bilder aus der Orts= und der sächsischen Geschichte gegeben.“
Der Lehrplan für den Bezirk Chemnitz II gibt mit dem Bemerken,
daß sich der Lehrgang für die Heimatskunde in jedem Orte anders
gestalten müsse, zwar keine „lehrplanmäßige Stoffverteilung“, aber
eine „zusammenfassende Ubersicht“ des im Jahreslaufe zu behandelnden
Stoffes: „Das Schulzimmer. Himmelsgegenden. Lage des Schul-
zimmers nach den Himmelsgegenden, Grundriß des Schulzimmers.
Das Schulhaus, Plan. Die nächste Umgebung des Schulhauses, Plan.
Der Wohnort, Plan. Der Boden der Heimat. Bodengestalt: Berge