§ 2. Religions= und Sittenlehre. 11
32 Fibeln, 23 Lesebücher, 20 Rechenhefte, 15 Leitfäden für den Sprach-
unterricht, 72 Leitfäden für den Realunterricht, 26 Atlanten und
62 Liederhefte, also insgesamt 302 verschiedene Schulbücher in Ge-
brauch standen.
In der erwähnten Absicht hat die oberste Schulbehörde — gemäß
ihrer Erklärung bei den Verhandlungen des Landtags 1891/92 — nach
eingehenden Erwägungen, bei denen auch die damalige Verbreitung
eines jeden dieser Lehrmittel zu bedenken war, in einem Verzeichnisse
alle diejenigen Schulbücher zusammenstellen lassen, welche nunmehr in
den einfachen Volksschulen ausschließlich benutzt werden sollen. Dieses
Verzeichnis ist sodann mittelst Generalverordnung vom 16. Februar 1893
veröffentlicht worden, und zwar unter dem ausdrücklichen Vorbehalte von
Abänderungen desselben insbesondere zu dem Zwecke, der fortschreitenden
Entwicklung der Methodik Rechnung zu tragen.
Die betreffende Generalverordnung und das Schulbücherverzeichnis
für die einfachen Volksschulen mit den nachträglich genehmigten Er-
gänzungen sind im Anhange abgedruckt.
Sicherem Vernehmen nach haben die gedachten Anordnungen der
obersten Schulbehörde ihren Zweck erfüllt. Nun wird es darauf an-
kommen, das mit Mühe Gewonnene zu bewahren. Dazu aber ist
erforderlich, daß die Lehrer sich jeder Willkür enthalten und die Schul-
vorstände, wenn sie etwa neue Lehrbücher einzuführen beabsichtigen,
unter allen Umständen zuvor die Genehmigung des Bezirksschul-
inspektors einholen (s. § 24 Abs. 2c des Volksschulgesetzes).
Zu empfehlen ist der Besuch des Schulmuseums des Sächsi-
schen Lehrervereins in Dresden, Sedanstraße, welches eine voll-
ständige Sammlung empfehlenswerter Lehrmittel enthält und alle wert-
vollen Neuerscheinungen zu Anschauung bringt.
5e) Nach Generalverordnung des Königl. Ministeriums des Kultus
und öffentlichen Unterrichts vom 4. April 1901 sind neue Schulbücher
und Hefte von Ostern 1904 ab zu beanstanden, wenn sie nicht der
neueren verbesserten Drahtheftmethode entsprechen, bei der nament-
lich folgendes zu beachten ist: 1. Bei Büchern darf nur ein mit nicht
rostendem Metall überzogener Draht verwendet werden, und die Draht-
enden dürfen nirgends sichtbar sein. Dem Format entsprechend ist die
zur Haltbarkeit erforderliche Anzahl von Klammern anzubringen.
2. Bei Heften dürfen die Enden der Drahtklammern nur am Rücken
liegen, der haltbar überklebt sein muß. — Altere Schulbücher,
die diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen noch bis Ostern 1906
gebraucht werden. — S. hierzu Anmerkung 60.
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Religions= und Sittenlehre").
1. Der Religionsunterricht hat die Aufgabe, den religiös-
sittlichen Sinn der Schuljugend durch Einführung in Geschichte
und Lehre der christlichen Religion zu entwickeln und zu fördern?).