12 § 2. Religions= und Sittenlehre.
2. Wo derselbe in gegliederten Schulen bisher für Kinder
der ersten beiden Schuljahre in Verbindung mit dem An-
schauungsunterrichte betrieben worden ist, bewendet es zurzeit
bei der bestehenden Einrichtung 70).
3. Auch ist für die Elementarklasse gegliederter Schulen
zwar nachgelassen, den Religionsunterricht in besonderen Lek-
tionen erst nach Ablauf der Sommerferien zu beginnen, doch
darf es an religiöser Unterweisung von Anfang der Schulzeit
an nicht fehlen 7°).
1. Der evangelische Religionsunterricht.
1. Der evangelische Religionsunterricht umfaßt Biblische
Geschichte bez. Bibelerklärung und Katechismuslehre.
2. Als Lehrmittel sind die Bibel? 4), eine Sammlung
biblischer Geschichten, das Gemeindegesangbuch 7e), der Kleine
Katechismus Luthers und ein Spruchbuch zu benutzen)).
a) Biblische Geschichte und Bibelerklärung.
1. Biblische Geschichten des Alten und Neuen Testaments
bilden während der ersten vier Schuljahre die Grundlage des
Religionsunterrichts?); doch sind bei Behandlung derselben?v)
geeignete Bibelsprüche 10), Liederverse, Katechismusabschnitte 11)
und Gebete zu benützen und in mäßiger Anzahl einzuprägen 110).
— Wöchentlich 3 bez. 2 Stunden #).
2. Während der folgenden Schuljahre wird in zweijährigens),
bei mehrklassigen Schulen entsprechend sich erweiternden Lehr-
kursen 13P), unter Hervorhebung des Lebens Jesu und der Apostel-
zeit eine zusammenhängende Darstellung der Heilsgeschichte 8°)
gegeben; mit derselben ist Lektüre und Erklärung ausgewählter
Schriftabschnitte 11), sowie das Hauptsächlichste aus der Bibel-
kunde 15) in organische Verbindung zu bringen. Vor den kirch-
lichen Festen gelangen die bezüglichen Festgeschichten 10) zur Be-
sprechung 11). — Wöchentlich 2 Stunden.