138 § 7. Gesang.
G. B.: „Erwägt man, daß im Gesangunterrichte der Choralgesang
besonders mit gepflegt wird, der Gesang überhaupt so bedeutsam
auf die gemütliche Veredelung der Kinder einwirkt, so geht die halbe
Stunde, die dem Religionsunterrichte etwa entzogen wird, den Zielen
desselben doch nicht verloren.“
Bei der dritten Klasse vierklassiger Schulen (vergl. Lehrplan
§ 11 Abs. 10) liegen die Verhältnisse ganz ähnlich.
Für Klassen, wo der Gesangunterricht zwar selbständig aufzutreten,
aber wöchentlich nicht mehr als eine Stunde zur Verfügung hat (s. § 11
Abs. 1a und b), verteilt man diese Stunde im Interesse der Sache gern
auf zwei Lektionen, die an verschiedenen Schultagen abgehalten werden.
Um dem Gesangunterricht einen etwas größeren Raum zu ver-
schaffen, kommen die G. B. mehrfach auf den Vorschlag passender
Klassenverbindungen zu. Hierüber bemerkt Grüllich (Bei-
trag 2c.): „Um den Gesangunterricht mehr zu pflegen, hat man sich u. a.
darüber geeinigt: überall da, wo es die Räumlichkeiten zulassen und
die Kinderzahl eine nicht zu große wird, sind je zwei Klassen zu ver-
einigen, wodurch für jede wöchentlich zwei Stunden Gesang gewonnen
werden. Auf diese Weise erhält man nicht bloß mehr Zeit, sondern
es lernt auch die eine Klasse von der anderen, und die Gesangeslust
wird erhöht.“
Damit verwandt ist die bei manchen Schulen bestehende Einrichtung,
daß zu der Singstunde in Klasse 1 die besten Sänger aus Klasse II
— und umgekehrt — hinzugezogen werden.
182) Die Frage, in welcher Ausdehnung Noten als Veranschau-
lichungsmittel beim Gesangunterricht in einfachen Volksschulen zu ver-
wenden seien, beantworten die G. B. nicht völlig übereinstimmend.
Der Lehrplan läßt Freiheit, Noten schon vor dem fünften Schuljahre
zu benutzen, und bestimmt, daß sie der spätere Unterricht nicht un-
berücksichtigt lassen darf.
Nach neueren Wahrnehmungen kommt die Methode, das Singen
nach Noten zu üben, immer mehr in Aufnahme, und die Zahl der
Lehrer, welche bei Anwendung derselben günstige Erfolge zu erreichen
wissen, wächst erfreulicherweise fortgehend.
Als Vorschule auf den Gesang nach Noten dient in vielen Fällen
das Singen nach Ziffern. "#
Schreyer, Entwurf 2c.: „In den ersten vier Schuljahren werden
die Noten durch Ziffern, vom fünften ab zunächst mit Ziffern, dann
aber mit den üblichen Namen (und Ziffern) bezeichnet, sind aber im
Ubungskurse von vornherein anzuwenden.“
Lehrplan für den Bezirk Chemnitz II: „Die Einübung der Ge-
sänge geschieht spätestens vom 5. Schuljahr an nach Noten, erst ohne,
dann mit Text.“
S. hierzu: Baunack, Lehrplan 2c.; Grüllich, Lehrplan 2c.; Lehr-
plan für den Bezirk Dippoldiswalde; Finkennest, die Elemente
der Musiklehre (Hildburghausen).
183) Choräle sollen nach den G. B. nur, oder doch vorwiegend
bez. in der Regel einstimmig gesungen werden.