Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

§ 10. Weibliche Handarbeiten. 153 
203) G. B. „Immer sind die Schüler bei den Gerätübungen 
möglichst gleichzeitig zu beschäftigen, was sich auch bei stärkeren Schüler- 
abteilungen dadurch leicht ermöglichen läßt, daß z. B. die gleichen Hang- 
und Stützübungen zu derselben Zeit abteilungsweise an verschiedenen 
Geräten geübt werden.“ : 
Vergl. übrigens zu den vorausgehenden Anmerkungen: Frohberg, 
Lehrplan für den Turnunterricht in Landschulen Ceiyzig; Frohberg, 
Handbuch für Turnlehrer und Vorturner. Enthaltend Ubungsbeispiele rc. 
(Leipzig); Heeger, Anleitung für den Turnunterricht in Knabenschulen 
(Leipzig); Heeger, Ubungsbeispiele aus dem Gebiete der Frei-, Ord- 
nungs= und Stabübungen 2c. Für das Turnen der weiblichen Jugend 
zusammengestellt (Leipzig); Kohlrausch und Marten, Turnspiele 
(Hannover); Zettler, Methodik des Turnunterrichts (Berlin). 
203b) Was die Turnkleidung der Mädchen anlangt, so hat 
die oberste Schulbehörde durch Generalv. v. 18. 7. 1907 die Bezirks- 
schulinspektionen angewiesen, soweit dies nicht bereits geschehen, auf 
Beseitigung des Korsettragens beim Turnunterrichte und auf 
Einführung einer zweckmäßigen Turnkleidung hinzuwirken. — Be- 
sonders zu empfehlen ist der nach Matrosenform gefertigte Turnanzug, 
der nicht nur als Schulkleid, sondern auch als Haus= und Straßenkleid 
benutzt werden kann und wegen seiner Zweckmäßigkeit und Billigkeit 
bereits weite Verbreitung gefunden hat. 
8 10. 
Weibliche Handarbeiten?). 
1. Durch diesen Unterricht sollen die Schülerinnen zur 
Ausführung der im häuslichen Leben unentbehrlichen Hand- 
arbeiten 205) (Stricken, Nähen, Wäschezeichnen, Ausbessern, Zu- 
schneiden] ?06) befähigt werden?07). « 
2. Der Unterricht 2975) hat in der Regel mit dem fünften 
Schuljahre 208) zu beginnen 2080). 
Zu § 10. 
204) Uber die Bedeutung dieses volkswirtschaftlich so wichtigen 
Lehrgegenstandes und dessen methodische Behandlung in der Volks- 
schule vergl. u. a: „Grüllich, der Unterricht in den Weiblichen Hand- 
arbeiten (Beitrag 2c. § 35, bez. Separatabdruck).“ 
205) G. B.: „Der Unterricht hat die Aufgabe, einen festen Grund 
zu diesen Arbeiten zu legen und die Ausbildung der Schülerinnen so 
weit zu fördern, daß sie dieselben selbständig ausführen lernen und zu 
weiterer Selbstbildung geschickt werden. Zugleich sollen die Mädchen 
mit dem Preise und den beachtenswerten Erigenschaften sowohl des zu
	        
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