Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

§ 2. Religions= und Sittenlehre. 39 
stücks; das 3. Hauptstück; zusammenfassender Uberblick des 1. Hauptstücks, 
sowie (am Schlusse des Schuljahres) des 4. und 5. Hauptstücks mit 
Einschluß der Beichte. 
In betreff der vierklassigen Schule sei aus den G. B. noch folgender 
Vorschlag hervorgehoben: „Klasse II hat zu behandeln im ersten 
Jahre das erste Hauptstück und den ersten Artikel, im zweiten Jahre 
das zweite Hauptstück ganz und das erste in gedrängter Kürze. Klasse I 
beginnt dann in einem Jahre mit dem zweiten Hauptstücke, schließt 
daran kurz die Lehre von den Gnadenmitteln und kehrt hiernach zum 
ersten Hauptstücke zurück. Im anderen Jahre ist mit dem dritten Haupt- 
stücke zu beginnen und dasselbe ausführlicher zu behandeln, dann zum 
vierten und fünften Hauptstücke überzugehen und hierauf zum zweiten 
zurückzukehren. Bei solcher Einrichtung des Lehrkurses würden jedes 
Jahr vor Eintritt des Konfirmandenunterrichts mit den zu entlassenden 
Schülern die letzten Hauptstücke behandelt werden können.“ Obgleich 
diese Anordnung des Lehrstoffes dem gelegentlich ausgesprochenen Wunsche, 
„es möge dafür gesorgt werden, daß die heiligen Sakramente nicht erst 
im letzten Jahre, insbesondere nicht erst gegen Ende desselben behan- 
delt werden“, entgegenkommt, so hat sie doch aus praktischen Gründen 
nur wenig Anklang gefunden. 
Wie von vornherein erwartet worden ist, hat man in den einzelnen 
Aufsichtsbezirken die Verteilung des Katechismusstoffes derart geleitet, 
daß nun die Lehrgänge ihrer gleichartigen Schulen hinsichtlich der An- 
lage im großen und ganzen übereinstimmen. Auch bestehen zurzeit 
wischen den Lehrgängen benachbarter Bezirke meist nur geringfügige 
Verschiedenheiten. 
Die viel weiter gehende Forderung, „eine gemeinsame Schul= und 
Lehrordnung des Landes möge dafür sorgen, daß jede Schule gleich- 
zeitig und gleichartig mit den übrigen des Kreises und des Landes 
(und zwar jede entsprechend den Schulen ihrer Kategorie) den biblischen 
und den Katechismusstoff teile und handhabe, unbeirrt durch den Lehrer- 
wechsel der Schule und ungestört durch Schulwechsel des Kindes“, mag 
vielleicht zwar für den ersten Augenblick etwas Ansprechendes haben; 
indessen scheint jene Forderung, ganz abgesehen davon, ob sie den ge- 
setzlichen Bestimmungen gegenüber haltbar sein und im Falle der 
Durchführung die gewünschten Erfolge tatsächlich haben würde, mit 
den bekannten Uberlieferungen unseres Schulregiments, das die Aus- 
gestaltung des Unterrichts hinsichtlich der Einzelheiten zugunsten einer 
regeren, den örtlichen Verhältnissen möglichst entsprechenden Entwicklung 
bislang den einzelnen Lehranstalten unter Aufsicht der Orts= und 
Distrikts-, bez. Bezirksschulinspektoren überlassen hat, nicht wohl ver- 
einbar. Jedoch in dem Notwendigen — Einheit! 
23p) Wiederholt ist, nachdem der Lehrplan für den Unterricht in 
der Religions= und Sittenlehre vom 27. November 1876 ins Leben ge- 
treten war, behauptet worden, daß die Zahl der darin für den 
Religionsunterricht bestimmten Lehrstunden nicht ausreiche, um die 
Erfolge desselben auf ihrer früheren Höhe zu erhalten.
	        
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