§ 2. Religions= und Sittenlehre. 39
stücks; das 3. Hauptstück; zusammenfassender Uberblick des 1. Hauptstücks,
sowie (am Schlusse des Schuljahres) des 4. und 5. Hauptstücks mit
Einschluß der Beichte.
In betreff der vierklassigen Schule sei aus den G. B. noch folgender
Vorschlag hervorgehoben: „Klasse II hat zu behandeln im ersten
Jahre das erste Hauptstück und den ersten Artikel, im zweiten Jahre
das zweite Hauptstück ganz und das erste in gedrängter Kürze. Klasse I
beginnt dann in einem Jahre mit dem zweiten Hauptstücke, schließt
daran kurz die Lehre von den Gnadenmitteln und kehrt hiernach zum
ersten Hauptstücke zurück. Im anderen Jahre ist mit dem dritten Haupt-
stücke zu beginnen und dasselbe ausführlicher zu behandeln, dann zum
vierten und fünften Hauptstücke überzugehen und hierauf zum zweiten
zurückzukehren. Bei solcher Einrichtung des Lehrkurses würden jedes
Jahr vor Eintritt des Konfirmandenunterrichts mit den zu entlassenden
Schülern die letzten Hauptstücke behandelt werden können.“ Obgleich
diese Anordnung des Lehrstoffes dem gelegentlich ausgesprochenen Wunsche,
„es möge dafür gesorgt werden, daß die heiligen Sakramente nicht erst
im letzten Jahre, insbesondere nicht erst gegen Ende desselben behan-
delt werden“, entgegenkommt, so hat sie doch aus praktischen Gründen
nur wenig Anklang gefunden.
Wie von vornherein erwartet worden ist, hat man in den einzelnen
Aufsichtsbezirken die Verteilung des Katechismusstoffes derart geleitet,
daß nun die Lehrgänge ihrer gleichartigen Schulen hinsichtlich der An-
lage im großen und ganzen übereinstimmen. Auch bestehen zurzeit
wischen den Lehrgängen benachbarter Bezirke meist nur geringfügige
Verschiedenheiten.
Die viel weiter gehende Forderung, „eine gemeinsame Schul= und
Lehrordnung des Landes möge dafür sorgen, daß jede Schule gleich-
zeitig und gleichartig mit den übrigen des Kreises und des Landes
(und zwar jede entsprechend den Schulen ihrer Kategorie) den biblischen
und den Katechismusstoff teile und handhabe, unbeirrt durch den Lehrer-
wechsel der Schule und ungestört durch Schulwechsel des Kindes“, mag
vielleicht zwar für den ersten Augenblick etwas Ansprechendes haben;
indessen scheint jene Forderung, ganz abgesehen davon, ob sie den ge-
setzlichen Bestimmungen gegenüber haltbar sein und im Falle der
Durchführung die gewünschten Erfolge tatsächlich haben würde, mit
den bekannten Uberlieferungen unseres Schulregiments, das die Aus-
gestaltung des Unterrichts hinsichtlich der Einzelheiten zugunsten einer
regeren, den örtlichen Verhältnissen möglichst entsprechenden Entwicklung
bislang den einzelnen Lehranstalten unter Aufsicht der Orts= und
Distrikts-, bez. Bezirksschulinspektoren überlassen hat, nicht wohl ver-
einbar. Jedoch in dem Notwendigen — Einheit!
23p) Wiederholt ist, nachdem der Lehrplan für den Unterricht in
der Religions= und Sittenlehre vom 27. November 1876 ins Leben ge-
treten war, behauptet worden, daß die Zahl der darin für den
Religionsunterricht bestimmten Lehrstunden nicht ausreiche, um die
Erfolge desselben auf ihrer früheren Höhe zu erhalten.