Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

§ 2. Religions= und Sittenlehre. 41 
kurzerhand zum Lernen aufzugeben. Wie sehr die Bedeutung des 
Memorierstoffes für die religiöse Bildung dadurch abgeschwächt wird 
und wieviel dem Katechismusunterricht infolgedessen verloren geht, 
braucht nicht erst auseinandergesetzt zu werden. „Damit die notwendige 
Konzentration des Memorierstoffes mit dem Katechismus sich verwirkliche, 
muß derselbe zweckgemäß in die Besprechung des Katechismus hinein- 
gezogen werden.“ 
Vergl. hierzu: Dr. Wild, Der Kleine Katechismus 2c.; Baunack, 
Lehrplan 2c.; Schreyer, Entwurf 2c.;z Lehrplan für die einfachen Volks- 
schulen des Bezirks Döbeln, IV. Stück; auch Anmerkung 24. 
24) In betreff des Memorierens und Rezitierensbeim Religions- 
unterrichte erheben die G. B. besonders nachverzeichnete Forderungen: 
1. Das Memorieren und Rezitieren erfolge stets im Zusammenhange 
mit den vorliegenden Lehrpensen, z. B. so, daß in die Besprechung 
biblischer Geschichten verwebte Sprücke, Verse und Katechismusabschnitte 
eingeprägt und beim Katechismusunterrichte gerade die in Behandlung 
begriffenen Stücke, sowie denselben inhaltlich verwandte Lieder und 
Bibelstellen gelernt werden. Das Memorieren solle nicht als eine Sache 
für sich neben dem Religionsunterrichte, sondern als ein wichtiger Teil 
desselben innerhalb seines Ganges auftreten. Vergl. hierzu folgende 
Bemerkung Dr. Wilds (Stoffpläne, Zusätze V): „Betreffs ausreichender 
Verwertung des Memorierstoffes sind bei den aus den biblischen Ge- 
schichten zu ziehenden Nutzanwendungen, wie bei Behandlung der ein- 
zelnen Katechismusabschnitte den Kindern vor allen Dingen diejenigen 
Gedanken zum Bewußtsein zu bringen, welche der zugehörige Memorier= 
stoff enthält.“ 
2. Was zu memorieren ist, müsse in der Regel zuvor mindestens 
durch Erläuterung des Wortsinnes dem Verständnis der Schüler nahe 
gebracht werden. Dem werde indes schon damit, daß man der unter 1 
gedachten Forderung nachgeht, einigermaßen entsprochen. 
3. Besondere Rezitierstunden seien nicht anzusetzen, wohl aber sei 
das Auswendiglernen in jeder Religionsstunde streng zu prüfen. Das 
Gelernte von sämtlichen Schülern der Klasse zu überhören, werde dem 
Lehrer hiernach zwar nicht möglich sein, doch könne er jene Prüfung 
immerhin vollziehen, und zwar teils (allerdings unter der Voraussetzung 
tüchtiger Schulung) durch das Rezitieren im Chore, teils durch vor- 
sichtig abwechselnde Heranziehung einzelner Kinder zum Aufsagen, teils 
durch zweckmäßige Beteiligung älterer Schüler bei dem Geschäfte des 
Überhörens. 
4. Schreib= oder Zeichenstunden seien in keinem Falle für das 
Rezitieren mit zu verwenden. 
5. Das Rezitieren müsse sicher, langsam, laut und mit sinngemäßer 
Betonung erfolgen. 
6. Der Memorierstoff sei auf die einzelnen Unterrichtsstufen und 
Lehrpensen sorgfältig zu verteilen. 
7. Durch wohlgeordnete Wiederholung müsse für dauernde Be- 
festigung des Gelernten Sorge getragen werden; insbesondere sei die 
sogenannte Wochenaufgabe in jeder Religionsstunde entweder gleich zu
	        
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