42 § 2. Religions= und Sittenlehre.
Anfang nach Gesang und Gebet, oder vor dem Schlusse 5 bis 10 Minuten
lang zu wiederholen; auch empfehle es sich, in den Oberklassen zur Er-
klärung und Wiederholung des Lernstoffes die letzte Religionsstunde
jedes Monats ausschließlich zu verwenden.
8. Der gesamte Memorierstoff müsse bis zu Ende des siebenten
Schuljahres eingeprägt sein, damit das achte Schuljahr zu einer Haupt-
wiederholung verwendet werden könne.
Außerdem wird als zweckmäßig bezeichnet, „vor oder nach der
Katechismusstunde die Sprüche, vor oder nach dem Bibelunterrichte die
Lieder und vor oder nach der ersten Unterrichtsstunde der übrigen Tage
die Hauptstücke im Chor und von einzelnen Kindern ansagen zu lassen“
(Brunner, Lehrplan 2c.), ingleichen „den Memorierstoff in Tages-
aufgaben zu teilen und für jeden Tag einen Spruch oder eine Strophe
oder ein Katechismusstück zu bestimmen“ (Lehrplan für den Bezirk
Chemnitz II). Auch sollten die Kinder „gewöhnt werden, Sprüche
und Liederverse auf Fragen des Lehrers, die ihren Hauptinhalt
berühren, anzusagen“, sowie „insbesondere bei Gelegenheit von
Wiederholungen Spruchgruppen nach bestimmten Gesichtspunkten zu
bilden“.
Wenn der Unterricht diesen Winken folgt, so wird die Schule zu-
gleich auch „der ihr obliegenden Liebespflicht, denjenigen Schülern,
welche aus einer tieferen Klasse gegliederter Anstalten zur Entlassung
kommen, einen schätzbaren Teil religiösen Memorierstoffes für den
Konfirmandenunterricht und das Leben mitzugeben“, Genüge leisten.
Vergl. Anmerkung 19, 22b und 25.
25) In dem mittelst Bekanntmachung vom 27. November 1876 ver-
öffentlichten Lehrplane für den Unterricht in der Religions= und Sitten-
lehre in Volksschulen folgt hiernach der Satz: „Die nähere Feststellung
des in allen evangelischen Volksschulen mindestens zu bewältigenden
religiösen Memorierstoffes bleibt vorbehalten.“ Dieser Absatz des Lehr-
planes konnte hier weggelassen werden, da, was derselbe in Aussicht
stellte, inzwischen sich verwirklicht hat.
Der religiöse Memorierstoff ist gemäß nachstehender Bekannt-
machung vom 19. Septbr. 1877 veröffentlicht worden: „Das Ministerium
des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat, wie dies seinerzeit vor-
behalten worden ist, zur Ergänzung des mittelst Bekanntmachung vom
27. November vorigen Jahres publizierten Lehrplanes für den Unterricht
in der Religions= und Sittenlehre in Volksschulen den in evangelischen
Volksschulen mindestens zu bewältigenden Memorierstoff an Bibelstellen,
Kirchenliedern und Choralmelodien nach erfolgter Vernehmung mit dem
Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium festgestellt und hierauf unter
dem Titel:, Der religiöse Memorierstoff für die evangelischen
Volksschulen des Königreichs Sachsen“ (Dresden, Verlag von
Alwin Huhle) eine Zusammenstellung desselben zugleich für den Schul-
gebrauch veröffentlichen lassen.
Solches wird andurch mit dem Verordnen bekannt gemacht, daß
die in genannter Schrift bezeichneten 150 Bibelstellen, 22 Kirchen-
lieder und 35 Choralmelodien spätestens von Ostern 1878 ab den