Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

44 § 2. Religions= und Sittenlehre. 
viele Kinder durch häufigeren Wechsel des Schulortes herbeigeführt 
werden. Die hohe Bedeutung dieser Gesichtspunkte wird schwerlich in 
Zweifel gezogen werden können. 
Die vielfach, namentlich auch in kirchlichen Kreisen gehegte Erwartung, 
daß das obgedachte im Auftrage der obersten Schulbehörde heraus- 
gegebene, seit dem Jahre 1894 unter folgendem Teitel erscheinende 
Schulbuch „Der Kleine Katechismus D. Martin Luthers nebst 
Bibelsprüchen, Kirchenliedern und Choralmelodien. Für die evangelischen 
Schulen des Königreichs Sachsen (Dresden, A. Huhle)“ bald in allen 
Schulen des Landes Aufnahme finden werde, hat sich nicht erfüllt, da 
sich manche Schulvorstände auf Grund der ihnen nach §24 Abs. 2c des Volks- 
schulgesetzes zustehenden Befugnis zunächst für die Wahl irgendeines- 
anderen Spruchbuches entschieden. Allmählich aber gewann der er- 
wähnte Katechismus ein immer größeres Verbreitungsgebiet, das nach 
statistischen Erhebungen im Jahre 1892 nicht weniger als 1783 einfache, 
sowie die Mehrheit der mittleren und höheren Volksschulen, auch die 
meisten höheren Lehranstalten des Landes umfaßte. Bei dieser Sach- 
lage hielt es die oberste Schulbehörde, als sie im Jahre 1893 über 
eine angemessene Beschränkung der gebräuchlichen Schulbücher Ent- 
schließung zu fassen hatte, für ganz angezeigt, nunmehr die ausschließ- 
liche Benutzung desselben in allen einfachen evangelischen Volksschulen 
anzuordnen (Generalverordnung vom 16. Februar 1893) und den 
Bezirksschulinspektoren aufzugeben, für seine Einführung auch in allen 
mittleren und höheren Volksschulen Sorge zu tragen. Damit ist die 
wünschenswerte Einheit endlich erreicht worden. S. hierzu Anmerkung 5b. 
Der in Rede stehende Katechismus enthält auch die zu erlernenden 
Kirchenlieder und Choralmelodien, und zwar seit dem Jahre 1883 in der 
Fassung des Landesgesang= bez. des Landeschoralbuches. Den Text der 
fünf Hauptstücke gibt er von der 67. Auflage ab in derjenigen Fassung, 
welche die deutsche evangelische Kirchenkonferenz festgestellt hat. Es ist 
damit einem Antrage des Epvangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums 
entsprochen worden, nachdem sich die oberste Schulbehörde mit demselben 
darüber geeinigt hatte, im Beschluß der Gebote die Wendung „bis ins 
tausendste Glied“ (Eisenacher Text: „in tausend Glied“"), und zu Anfang 
des zweiten Artikels die Worte „Ich glaube an Jesum Christum“ 
(Eisenacher Text: „Und an Jesum Christum") nach der bisher üblichen 
Fassung unverändert beizubehalter. 
Zum Gebrauch für wendische Schulkinder ist eine Ubersetzung der 
amtlichen Ausgabe des Katechismus 2c. in die wendische Sprache heraus- 
gegeben worden. 
Nach sorgfältigen Beobachtungen in allen Bezirken des Landes 
haben die 1877 getroffenen Bestimmungen über das Maß des religiösen 
Memorierstoffes schon in den ersten Jahren günstig gewirkt und weiterhin 
nicht wenig zu Verminderung der alten, dann und wann sich erneuern- 
den Klagen über Mangel an Einheit, Ordnung und Gediegenheit des 
Volksschul-Religionsunterrichts beigetragen. Man hielt es aber gleich 
von vornherein für empfehlenswert, sich beim Unterricht zu dessen 
Vorteil „möglichst streng auf den Inhalt des vorgeschriebenen Lern-
	        
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