44 § 2. Religions= und Sittenlehre.
viele Kinder durch häufigeren Wechsel des Schulortes herbeigeführt
werden. Die hohe Bedeutung dieser Gesichtspunkte wird schwerlich in
Zweifel gezogen werden können.
Die vielfach, namentlich auch in kirchlichen Kreisen gehegte Erwartung,
daß das obgedachte im Auftrage der obersten Schulbehörde heraus-
gegebene, seit dem Jahre 1894 unter folgendem Teitel erscheinende
Schulbuch „Der Kleine Katechismus D. Martin Luthers nebst
Bibelsprüchen, Kirchenliedern und Choralmelodien. Für die evangelischen
Schulen des Königreichs Sachsen (Dresden, A. Huhle)“ bald in allen
Schulen des Landes Aufnahme finden werde, hat sich nicht erfüllt, da
sich manche Schulvorstände auf Grund der ihnen nach §24 Abs. 2c des Volks-
schulgesetzes zustehenden Befugnis zunächst für die Wahl irgendeines-
anderen Spruchbuches entschieden. Allmählich aber gewann der er-
wähnte Katechismus ein immer größeres Verbreitungsgebiet, das nach
statistischen Erhebungen im Jahre 1892 nicht weniger als 1783 einfache,
sowie die Mehrheit der mittleren und höheren Volksschulen, auch die
meisten höheren Lehranstalten des Landes umfaßte. Bei dieser Sach-
lage hielt es die oberste Schulbehörde, als sie im Jahre 1893 über
eine angemessene Beschränkung der gebräuchlichen Schulbücher Ent-
schließung zu fassen hatte, für ganz angezeigt, nunmehr die ausschließ-
liche Benutzung desselben in allen einfachen evangelischen Volksschulen
anzuordnen (Generalverordnung vom 16. Februar 1893) und den
Bezirksschulinspektoren aufzugeben, für seine Einführung auch in allen
mittleren und höheren Volksschulen Sorge zu tragen. Damit ist die
wünschenswerte Einheit endlich erreicht worden. S. hierzu Anmerkung 5b.
Der in Rede stehende Katechismus enthält auch die zu erlernenden
Kirchenlieder und Choralmelodien, und zwar seit dem Jahre 1883 in der
Fassung des Landesgesang= bez. des Landeschoralbuches. Den Text der
fünf Hauptstücke gibt er von der 67. Auflage ab in derjenigen Fassung,
welche die deutsche evangelische Kirchenkonferenz festgestellt hat. Es ist
damit einem Antrage des Epvangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums
entsprochen worden, nachdem sich die oberste Schulbehörde mit demselben
darüber geeinigt hatte, im Beschluß der Gebote die Wendung „bis ins
tausendste Glied“ (Eisenacher Text: „in tausend Glied“"), und zu Anfang
des zweiten Artikels die Worte „Ich glaube an Jesum Christum“
(Eisenacher Text: „Und an Jesum Christum") nach der bisher üblichen
Fassung unverändert beizubehalter.
Zum Gebrauch für wendische Schulkinder ist eine Ubersetzung der
amtlichen Ausgabe des Katechismus 2c. in die wendische Sprache heraus-
gegeben worden.
Nach sorgfältigen Beobachtungen in allen Bezirken des Landes
haben die 1877 getroffenen Bestimmungen über das Maß des religiösen
Memorierstoffes schon in den ersten Jahren günstig gewirkt und weiterhin
nicht wenig zu Verminderung der alten, dann und wann sich erneuern-
den Klagen über Mangel an Einheit, Ordnung und Gediegenheit des
Volksschul-Religionsunterrichts beigetragen. Man hielt es aber gleich
von vornherein für empfehlenswert, sich beim Unterricht zu dessen
Vorteil „möglichst streng auf den Inhalt des vorgeschriebenen Lern-