Full text: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

g 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben. 47 
4. An Beobachtung der Interpunktionszeichen und sinn- 
gemäße Betonung sollen die Schüler von der Elementarstufe 
an"9) gewöhnt werden 50). 
5. Behufs der Einführung in das Verständnis der Lese- 
stücke #1) sind dieselben auf allen Unterrichtsstufen erläuternd 
zu besprechen 51b). 
6. Bei diesen Besprechungen mögen in den oberen Schul- 
klassen auch Mitteilungen über deutsche Dichter gegeben werden 5.). 
7. Hinsichtlich des wendischen Lesens hat es bei der zu 
§ 12 Abs. 4 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873 
(Seite 356 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) 
gehörigen Bestimmung § 26 Abs. 1 der Ausführungsverordnung 
vom 25. August 1874 (Seite 172 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1874) zu bewenden 53). 
e) Ichretben. 
1. Der Schreibunterricht umfaßt Ubungen im Schön-, 
Recht= und Aufsatzschreiben 5. 
1. Diese Ubungen haben sich gegenseitig zu unterstützen: 
auf saubere Ausführung derselben ist streng zu halten . 
3. Die schriftlichen Arbeiten sind sorgfältig zu korrigieren 55), 
die Korrekturen mit der Klasse summarisch durchzugehen #). 
1. Schönschreiben. 
1. Die Ubungen im Schönschreiben bezwecken die Aneignung 
einer einfachen, deutlichen, gefälligen und geläufigen Handschrift 5). 
2. Im ersten Schuljahre ist der Schreibunterricht mit dem 
Leseunterrichte zu verbinden; vom zweiten Schuljahre sind für 
das Schreiben mit der Feder 50) besondere Lektionen anzusetzen!?). 
3. Innerhalb derselben sollen die Buchstaben 01) der deutschen 
Kurrent-52), später auch die der lateinischen Kursivschrift"3) in 
genetischer Folge und zweckmäßigen Verbindungen “) nach genau 
besprochenen 65) Wandtafelvorschriftenb) eingeübt werden 6)).
	        
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