g 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben. 47
4. An Beobachtung der Interpunktionszeichen und sinn-
gemäße Betonung sollen die Schüler von der Elementarstufe
an"9) gewöhnt werden 50).
5. Behufs der Einführung in das Verständnis der Lese-
stücke #1) sind dieselben auf allen Unterrichtsstufen erläuternd
zu besprechen 51b).
6. Bei diesen Besprechungen mögen in den oberen Schul-
klassen auch Mitteilungen über deutsche Dichter gegeben werden 5.).
7. Hinsichtlich des wendischen Lesens hat es bei der zu
§ 12 Abs. 4 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873
(Seite 356 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873)
gehörigen Bestimmung § 26 Abs. 1 der Ausführungsverordnung
vom 25. August 1874 (Seite 172 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1874) zu bewenden 53).
e) Ichretben.
1. Der Schreibunterricht umfaßt Ubungen im Schön-,
Recht= und Aufsatzschreiben 5.
1. Diese Ubungen haben sich gegenseitig zu unterstützen:
auf saubere Ausführung derselben ist streng zu halten .
3. Die schriftlichen Arbeiten sind sorgfältig zu korrigieren 55),
die Korrekturen mit der Klasse summarisch durchzugehen #).
1. Schönschreiben.
1. Die Ubungen im Schönschreiben bezwecken die Aneignung
einer einfachen, deutlichen, gefälligen und geläufigen Handschrift 5).
2. Im ersten Schuljahre ist der Schreibunterricht mit dem
Leseunterrichte zu verbinden; vom zweiten Schuljahre sind für
das Schreiben mit der Feder 50) besondere Lektionen anzusetzen!?).
3. Innerhalb derselben sollen die Buchstaben 01) der deutschen
Kurrent-52), später auch die der lateinischen Kursivschrift"3) in
genetischer Folge und zweckmäßigen Verbindungen “) nach genau
besprochenen 65) Wandtafelvorschriftenb) eingeübt werden 6)).