8 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben. 63
Die G. B. äußern sich verschiedenartig, u. a. dahin, daß für die
Schüler des zweiten, dritten und vierten Schuljahres wöchentlich eine
Stunde in zwei Lektionen genügen müsse, wogegen für die der letzten
vier Schuljahre in der Regel mindestens anderthalb Stunden wöchent-
lich angesetzt werden sollten. Es wird aber hinzugefügt, „namentlich
in gegliederten Schulen sei darauf hinzuwirken, daß die Aufgabe des
Schreibunterrichts möglichst bald erreicht werde, damit die ihm zu
widmende Zeit beschränkt und die so ersparte anderen Lehrfächern, vor-
züglich dem Sprachunterrichte zugewiesen werden könne“. Uberhaupt
sei von dem Grundsatze auszugehen, „daß die späteren Schreibübungen
mehr und mehr in den Dienst des Sprachunterrichts zu treten haben“
60) Mit Recht dringen die G. B., was hier für alle Fälle bemerkt sein
soll, auf Einführung überein stimmender Schülerhefte für jede Unter-
richtsstufe. Diese Forderung gilt insbesondere von den Schreibebüchern.
Dabei ist Pkt. 2 der Generalverordnung vom 14. Oktober 1905 zu
beachten: Den Schulbehörden und Schulorganen steht selbstverständlich
das Recht zu, über die Beschaffenheit der in den Schulen zuzulassenden
Gebrauchsgegenstände (Schreibhefte, Stahlfedern u. dergl.), namentlich
zur Wahrung der Gleichförmigkeit und Tauglichkeit nähere Bestimmungen
3 treffen, nach Befinden durch Bezeichnung und Auslegung bestimmter
uster. Dagegen ist, soweit diese Bestimmungen es zulassen, den
Erziehungspflichtigen beziehentlich den Kleinhändlern die Wahl der
Bezugsquelle freizustellen.
.B.: „Mindestens bis zum Ausgange des vierten Schuljahres
werden Schreibebücher mit Doppel- und Höhen-, nach Befinden auch
mit Richtungslinien verwendet; die Liniensysteme sind je nach dem
Stande der Klasse weiter oder enger zu wählen. Während der letzten
drei bis vier Jahre sollen die Schüler Hefte mit einfachen Linien be-
nutzen, schließlich auch angeleitet werden, die Linien selbst zu ziehen,
wohl auch ohne solche unter Beihilfe eines Linienblattes zu shräben."
Hinsichtlich der Liniensysteme sei bemerkt, daß sich das Landes-
Medizinalkollegium gegen die Anwendung punktierter Linien aus-
gesprochen, gitterartig gekreuzte Systeme als bedenklich bezeichnet und
von einer Reihe ihm vorgelegter Proben nur diejenige empfohlen hat,
bei welcher die schrägen Richtungslinien über zwei Zentimeter von-
einander abstanden. ·
Seit einigen Jahren werden hier und da Schreibhefte mit Licht-
oder Wasserlinien benutzt. Nach einer Auslassung des Landes-
Medizinalkollegiums aber „können von der Einführung von Schreib-
papier mit Lichtlinien in der Schule nicht nur keine Vorteile, sondern
eher Nachteile erwartet werden“.
Wenn die G. B. u. a. noch erwähnen: „Für zweckmäßiges Schreib-
material hat der Lehrer Sorge zu tragen“, so ist auf die einschlagende
Bestimmung § 214 Abs. 3 der Ausführungsverordnung zum Volksschul-
gesetze zu verweisen: „Mit Zustimmung des Schulvorstandes können
von den Lehrern, Direktoren oder von den Verwaltern der Schulkasse
unter Beteiligung des Lehrers die Schulbedürfnisse für den Gebrauch
der Schüler in größeren Partien angekauft werden. Es dürfen jedoch