94 65. Formenlehre.
stunden von Weihnachten bis Ostern, wodurch 12 oder 13 Stunden
alljährlich für Formenlehre gewonnen werden.
Die Formenberechnungen lassen sich dem Rechenlehrgange der
Oberklasse ungezwungen in stufenmäßiger Folge einordnen. Indessen
sprechen auch gewisse Gründe für den anderen Vorschlag, „die geo-
metrischen Berechnungen (nach Befinden nur während der letzten drei
oder vier Monate des Schuljahres) in einer der woöchentlich verfüg-
baren Rechenstunden im Zusammenhange ausführen zu lassen". Wenn
diese Einrichtung für das letzte Viertel oder Drittel des Schuljahres
getroffen wird, so ist es zweckmäßig, auch die Ubungen im Beschreiben
und Konstruieren der geometrischen Formen, wie oben berührt, auf
dieselbe Zeit zusammenzulegen.
In manchen zweiklassigen Schulen besteht die Einrichtung, daß bei
der ersten Abteilung der Oberklasse aller 14 Tage eine Rechenstunde
auf Besprechung und Berechnung der einfachsten geometrischen Formen
verwendet wird.
Werden in zweiklassigen Schulen, um den örtlichen Bedürfnissen
Rechnung zu tragen (Anmerkung 2), als Ausnahme von der Regel für
Formenlehre neben Zeichnen und Rechnen besondere Lektionen be-
stimmt (vergl. die Stundentabelle § 11 Abs. 1 a), so entsteht die Frage,
ob alsdann sämtliche Schüler der Oberklasse (in zwei parallelen, tun-
lichst zu vereinigenden Abteilungen G. B.) an dem Unterrichte zu be-
teiligen sein möchten, oder ob es nicht weit mehr sich empfehlen sollte, wie
die Regel will, nur die der letzten beiden Schuljahre heranzuziehen, die
übrigen aber anderweit, z. B. mit Schreiben oder Zeichnen, zu beschäftigen.
Wo in solchen Schulen zwar besondere Lektionen für Formenlehre
nicht angesetzt sind, doch im Interesse einer zusammenhängenden Be-
handlung derselben bei Abteilung I der Oberklasse alljährlich ein Teil
der Zeichenstunden fortlaufend für sie in Anspruch genommen wird
(s. Abs. 5), da müssen selbstverständlich Vorkehrungen getroffen werden,
damit inzwischen der Zeichenunterricht bei Abteilung II keine wesentliche
Beeinträchtigung erfahre.
Beiläufig mag nach den G.B. noch erwähnt sein, daß man dem
Unterrichte in der Formenlehre, da ihm in den einfachsten Volksschulen
nur wenig Raum gewährt werden kann, mit der Zeit bei der Fort-
bildungsschule besondere Aufmerksamkeit werde zuwenden müssen.
Vergl. hierzu: Grüllich, Lehrplan rc.; Baunack, Lehrplan 2c.;
Schreyer, Entwurf 2c.; Lehrpläne für bie Inspektionsbezirke Borna,
Rochlitz, Zwickau, Dippoldiswalde, Glauchau und Chemnitzll:
auch Lehrplan für die Fortbildungsschulen § 1 Abs. 2 und 85.
114) Zum Zwecke gegenseitiger Unterstützung und Förderung.
115) G. B.: „Es ist von der Veranschaulichung der Raum-
größen an geometrischen Körpern und an Gegenständen aus der Um-
gebung der Schüler auszugehen, zum begrifflichen Erkennen fort-
zuschreiten und dieses durch mündliche, schriftliche und zeichnerische
Darstellung zu befestigen.“ „Der Hauptnachdruck ist auf die Auffassung
der geometrischen Wahrheiten durch die Anschauung, auf den unmittel-
baren Nachweis in der Praxis und die Ubung der Kinder im selbstän-