Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Jeder Taxator giebt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe 
an, welche in die betreffende Kolonne des Nationals ½ (§ 19) einzutragen ist. 
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigen- 
thümer sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. 
Dieser Durchschnitt bildct die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme 
zu zahlende Taxsumme. 
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat dieser 
sich der Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stell- 
vertreter ein. 
8 21. 
Bei der Abnahme müssen die Pferde durch den bisherigen Besitzer ver- 
sehen sein mit: 
zwei mindestens 2 Meter langen Stricken und 
gutem Hlfbeschlag. 
Der Werth dieser Stücke ist in der Taxe mitenthalten. 
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren 
Beauftragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. 
Wenn die Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Ver- 
pflichtungen nicht genügen, so werden die dadurch entstehenden Kosten bei Aus- 
zahlung der Taxsumme in Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veranlassen. 
§ 22. 
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere 
für kriegobrauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf 
in Ausnahmefällen von der Aushebungskommission eingegangen werden, wenn 
sofort an Ort und Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden. 
8 23. 
Mach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den 
Militärkommissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeekorps unter der Mähne 
an der linken Seite des Halses eingebraunt und dasselbe mit einer Mähnentafel 
versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowic der Name 
des Bezirks angegeben ist.
	        
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