Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

Einleitung. 
Ein gewaltiger Umschwung hat sich am 9. November 
1918 im Deutschen Reiche vollzogen. Mit einem Schlage ist 
das bisherige Reichsstaatsrecht hinweggefegt worden, die beiden 
großen Körperschaften, der Bundesrat und der Reichstag, sind 
verschwunden. Aber neue entsprechende Körperschaften sind 
entstanden, und erneut ist die Frage der Legitimationsprüfung 
in ihrer ganzen Bedeutung aufgetaucht. Da ist es nun heute 
besonders am Platze, einen Rückblick darauf zu werden, wie 
diese Frage nach bisherigem Reichsstaatsrecht zu behandeln 
war, um ein Beispiel für ihre zukünftige Behandlung zu geben. 
Zwischen Bundesrat und Reichstag bestanden tiefgrün- 
dige Unterschiede; diese beiden Körperschaften standen sich in 
der Hauptsache wie Regierung und Volksvertretung gegen- 
über. Demgemäß war auch ein entsprechender Unterschied 
zwischen Bundesratsbevollmächtigten und Reichstagsabge- 
ordneten vorhanden. Die Bundesratsbevollmächtigten waren 
die Vertreter der Bundesglieder (Art. 6,1) (der einzelnen Staa- 
ten, wie unten noch näher ausgeführt wird), und waren daher 
verpflichtet, nach den Grundsätzen über die Stellung eines 
Beauftragten gegenüber dem Auftraggeber gemäß dessen 
Weisung zu handeln. Auch die Reichstagsabgeordneten waren 
Vertreter, und zwar laut Art. 29 Vertreter des ganzen Volkes; 
dieser Satz bedeutete aber nur, daß dem ganzen Deutschen 
Volke eine mittelbare Teilnahme an der Lösung staatlicher 
Aufgaben des Reiches gewährt war; denn der Artikel fuhr 
fort; „und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.“ 
Die einmal gewählten Reichstagsabgeordneten waren daher 
völlig unabhängig von der Gesamlheit ihrer betreffenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.