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trags ergibt sich die Pflicht des Beauftragten (Mandatars),
dem Willen des Auftraggebers (Mandanten) gemäß Rechts-
geschäfte zu besorgen:). Die Bundestatsbevollmächtigten
waren Vertreter ihrer Staaten kraft deren Wülen. Auf ihr
Verhältnis zu den Vundesmitgliedern bezog sich das innere
Auftragsverhältnis, auf ihr Verhältnis zum Bundesrat das
äußere Vertretungs= oder Vollmachtverhältnis. Kraft der ihm
vom Bundesmitgliede verliehenen Vollmacht war der Bundes-
ratsbevollmächtigte in der Lage, durch seine Abstimmung be-
stimmte Rechtswirkungen hervorzurufen. Damit ihm nun
aber auch zur Ausübung dieser Befugnis eine ungehinderte
Teilnahme an den Sitzungen mit ihren Abstimmungen und
Beratungen ermöglicht wurde, bedurfte es noch eines beson-
deren Vorganges: der Prüfung seiner Legitimation.
B. Wem stand die Legitimationsprüfung zu?
Irgend welche Vorschriften gab es hierfür nicht; sowohl
die Reichsverfassung als auch die Geschäftsordnung für den
Bundesrat bejagten nichts über diesen Punkt. Die Prüfung
war daher nach allgemeinen staatsrechtlichen Gesichtspunkten
und nach praktischen Erwägungen vorzunehmen und zu beur-
teilen. Es entstand hier zunächst die Frage, wer zu dieser
Prüfung berechtigt bezw. verpflichtet war. Drei Instanzen
müssen in den Kreis der Erwägungen gezogen werden: Kaiser,
Reichskanzler und Bundesrat.
1. Dem Kaiser standen nur diejenigen Befugnisse zu,
die ihm durch die Verfassung ausdrücklich übertragen worden
waren. Wie schon oben gesagt, bestand über die Legitimations-
prüfung keinerlei Vorschrift; ihm war also mithin kein, Prü-
fungsrecht delegiert worden. Vogels:) glaubt nun aus Art. 17
RV. eine indirekte Befugnis des Kaisers zur Vornahme der
Prüfung begründen zu können. Diesem Artikel nach stand
1) Vgl. Laband, S. 249.
2) Vogels S. 20.