Contents: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

A. Verfassungsrecht. 
  
Abschnitt 1. 
Die Monarchie. 
1. Das Staatsoberhaupt. 
a) Der Landesfürst (auch der an die landesfürstliche 
Stelle als Ersatz getretene Regent) vereinigt als Ober- 
haupt des monarchischen Staates (Souverän) in sich die 
gesamte, ungeteilte Staatsgewalt, die er in verfassungs- 
mäßiger Weise ausübt. Iın einzelnen bestehen seine haupt- 
sächlichsten Rechte! in folgendem: 
1. Seine Porson ist heilig und unverletzlich ($ 3 N.L.O.). 
Alle Untertanen sind ihm Treue, Ehrfurcht und Ge- 
horsam schuldig. 
2. Die gesamte Staatsverwaltung geht von ihm aus. 
Sic wird nur kraft der von ihm verliehenen Gewalt 
unmittelbar oder mittelbar in seinem Namen gehand- 
habt und steht unter seiner Oberaufsicht. Er ver- 
leiht alle Staatsämter nach freier Entschließung. 
3. Kein Landesgesetz und keine Verordnung? treten in 
Kraft, bevor sie nicht auf Befehl des Landesfürsten 
veröffentlicht sind. Es hängt von der freien Ent- 
  
! Die N.L.O. erwähnt ferner das Recht zum Erlab 
von Hausgesetzen, zu Vormundschaftsanordnungen für 
den Nachfolger u. a. m. 
°® Hierin liegt eine weitgehende Einschränkung der 
Befugnisse der Staatsverwaltungsbehörden im Vergleich 
zu der anderwärts geltenden Regelung.
	        
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