Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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geschlossenen Vertragt) Preußen übertragen hatte. Wenn er 
sich auch die Vertretung nach außen vorbehalten hatte, so ließ 
er dieses Recht doch durch einen laut Art. 5 des Vertrages vom 
2. März 1887 vom Könige von Preußen zu ernennenden 
Landesdirektor ausüben?), also auch das Recht der Ernennung 
der Bundesratsbevollmächtigten. Er war also praktisch nicht 
in der Lage, dieses Recht selbst auszuüben. — Die Minister 
hatten in allen Staaten naturgemäß einen großen Einfluß auf 
die Ernennung. Ein ausdrückliches Mitwirkungsrecht hatten 
sie nur in Württemberg, und zwar hatte es dort das Gesamt- 
ministerium. Das Verfassungsgesetz vom 11. Juli 1876 betr. 
Bildung eines Staatsministeriums bestimmte in Art. 6 Abfs. 2: 
„Außerdem gehören in den Geschäftskreis des Staatsmini- 
steriums alle Angelegenheiten, welche die Beziehungen 
zum Deutschen Reiche betreffeen Mithin gehörte 
hierher auch die Ernennung der Bundesratsbevollmächtigten. 
(Das Staatsministerium war die Gesamtheit der sechs Depar- 
tementschefs). — Besondere landesrechtliche Vorschriften über 
die Form der Ernennung bestanden nicht; jedoch ging schon aus 
dem Erfordernis der Gegenzeichnung durch den Minister her- 
vor, daß sie schriftlich zu erfolgen hatte. 
Alle diese Grundsätze hatte also der Bundesrat bei der 
Prüfung der Legitimation seiner Mitglieder zu berücksichtigen. 
Wie Römer) richtig feststellt, ergab sich hieraus häufig die Not- 
wendigkeit einer Entscheidung des Bundesrats über inner- 
staatsrechtliche Fragen der Einzelstaaten! Aber es war ja auch 
der Zweck des Reiches, das innerhalb seiner Grenzen gültige 
Recht zu schützen, und zu diesem Recht gehörte auch das Ber- 
fassungsrecht der einzelnen Staaten. Diese erforderliche 
weitgehende Berücksichtigung führte sogar noch weiter: 
1) Durch den Vertrag vom 12. März 1887 wurde die Dauer die- 
ses Vertrages auf weitere 10 Jahre festgesetzt. Vgl. Stoerk Rauchbaupt 
S. 481ff. 
2) Lt. Art. 8 des Vertr. v. 2. März 1887. 
3) a. a. O. S. 23,
	        
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