Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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b) Für den Fall, daß in einem Bundesstaate mehrere 
Bewerber um den Thron stritten oder daß jemand sich wider— 
rechtlich des Thrones bemächtigte und im ersteren Falle jeder 
einzelne Bewerber seine Vertreter und im zweiten Falle neben 
dem Usurpator auch andere Prätendenten ihre Vertreter 
schickten, konnte, m. E. sogar mußte der Bundesrat die sich 
meldenden Vertreter des betreffenden Staates entweder 
sämtlich zurückweisen — wegen nicht gehörig erfolgter Legi— 
timation — oder einen von ihnen zulassen und dadurch im- 
plicite den Vollmachtgeber des betreffenden Bevollmächtigten 
als den zur Vertretung befugten Landesherren anerkennen#. 
Wie Laband aber richtig feststellt, hätte diese Entscheidung 
jedoch nur ein einzelnes in der Staatsgewalt enthaltenes Recht 
betroffen: die Stimmführung im Bundesrat. Der zurückge- 
wiesene Prätendent konnte sich trotzdem im Besitz des Thrones 
behaupten, mußte dann allerdings auf seinen Einfluß im Reich 
verzichten. Überdies kam der Bundesrat ja gar nicht in die 
Lage, über den Thronstreit zu entscheiden, wenn keiner der 
verschiedenen Prätendenten einen Bevollmächtigten zum 
Bundesrat entsandte! Gegen Laband wendet sich vor allem 
v. Seydel mit Nachdrucke) und macht besonders folgende Ein- 
wendungen: Die Entscheidungen eines Thronstreites auf dem 
Wege der Legitimationsprüfung würde bedeuten, daß „Causa 
minor majorem trahere“ würde. Ferner spricht er von einer 
Überspannung dieses Rechtes. Denn wenn z. B. bei zwischen- 
staatlichen Verträgen die Bevollmächtigen gegenseitig ihre 
Legitimation prüften, so hätte darin doch nicht eine maßgebende 
Prüfung des Rechts des Vollmachtsgebers auf seine Krone 
gelegen. Wenn weiter die ersten Kammern die Legitimation 
ihrer erblichen Mitglieder prüften, so hätte darin doch nicht die 
Befugnis gelegen, einen Streit über die Erbfolge zu ent- 
scheiden. In m. E. sachlich richtigen und schlagenden Gegen- 
ausführungen wendet sich gegen von Seydels Ansicht vor allem 
1) So Laband S, 250, auch H. Schulze II, S. 62. 
2) v. Seypdel, Komm. S. 409.
	        
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