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zum Bundesratsbevollmächtigten ernannt werden, wenn er
sein Reichstagsmandat niedergelegt hatte:#).
3. Nur die Vollmacht, nicht die Instruktion war zu prüfen.
Wie oben festgestellt ist, hatte der Bundesrat bei der
Legitimationsprüfung ein sehr weites Gebiet zu untersuchen
und sogar möglicherweise über innerstaatsrechtliche Fragen
eine Entscheidung zu treffen. Auf ein Gebiet erstreckte sich die
Prüfung aber nicht; auf das Innenverhältnis zwischen dem
Bundesmitgliede und dem Bundesratsbevollmächtigten, so-
weit es die Instruktion betraf. Die Bevollmächtigten zum
Bundesrate waren nur ihren Regierungen verantwortlich, er-
hielten auch von diesen ihre Instruktionen, waren auch nur diesen
gegenüber verpflichtet, diesen Instruktionen entsprechend zu
stimmen. Daher hatte der Bundesrat gar kein Recht zu prüfen,
ob die Abstimmung des einzelnen Bevollmächtigten seiner ihm
von seiner Regierung erteilten Instruktion entsprach. Diese
war lediglich eine innere Angelegenheit zwischen der Re-
gierung und dem Bevollmächtigten. „Der Bundesrat hat weder
ein Recht darauf, den Inhalt der Instruktionen kennen zu
lernen, noch ein Recht, diesen zu prüfen2).“ Sobald abgestimmt
war, hatte diese Abstimmung für die betreffende Regierung
Geltung und band sie; jede Regierung war verpflichtet, die
Abstimmung ihres Vertreters und jeden dadurch entstandenen
Entschluß des Bundesrates anzuerkennen. Die Bundesrats-
bevollmächtigten hatten eine praesumtio juris et de jure für
und gegen sich, daß sie ihrer Instruktion gemäß gestimmt hatten.
Sehr richtig nennt Labands) die Abstimmung lediglich einen
1) Arndt S. 127.
2) So v. Rönne, Dtsch. Str. S. 205. Derselben Ansicht fast
sämtliche Schriftsteller; vgl. Kliemke, S. 21, v. Mohl S. 255; Wester-
kamp S. 98/99; v. Seydel b. Holtzendorff S. 4/5; Thbudichum S. 102;
Mever S. 432 Anschütz S. 97, Laband S. 250.
3) Laband S. 250.