Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Regel als Erlöschungsgrund der Abgeordneteneigenschaft be- 
zeichnet. Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne geschah 
lediglich durch die Abteilungen. „Behufs Prüfung der Wahlen 
wird jeder Abteilung eine möglichst gleiche Anzahl der einzelnen 
Wahlverhandlungen durch das Los zugeteilt .“ Diese besagten 
Abteilungen entstanden folgendermaßen: Der Reichstag wurde 
durch das Los in sieben Abteilungen von möglichst gleicher Mit- 
gliederzahl geteilt. Die Abteilungen bestanden fort, bis der 
Reichstag auf einen durch 50 Unterschriften unterstützten Antrag 
ihre Erneuerung beschloß. Dieselben waren ohne Rücksicht auf 
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähigs). Ihre 
Tätigkeit übten sie für die Dauer der Session, für welche sie 
durch das Los bestellt waren, aus. Kamen Nachwahlen vor, 
so wurden die Wahlakten den Abteilungen zugelosts). 
2. Die materielle Prüfung. 
a) Art. 21 Abs. 2 RNV. besagte: „Wenn ein Mitglied des 
Reichstags ein besoldetes Staatsamt annimmt, oder im Reichs- 
oder Staatsdienste in ein Amt eintritl, mit welchem ein höherer 
Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz 
und Stimme im Reichstag und kann seine Stellung in demselben 
nur durch neue Wahl wiedererlangen.“ Man hat diese Vor- 
schrift, dic auch in fast allen deutschen Einzelstaaten gegeben 
worden ist, aus dem preußischen Verfassungsrechte entnom- 
men“). In der Praxgis hat diese Bestimmung sehr häufig An- 
wendung gefundens), vor allem auch während des Krieges 
gelegentlich der Ernennung von Abgeordneten zu Staats- 
sekretären oder Ministern. * 
1) & 3 Geschäftsordnung. Vor der oben erwähnten Sitzung v. 26. 
1. 76 stand an Stelle der Worte „behufs Prüfung der Wahblen“ „die 
Vorprüfung der Wahl geschiebt in den Abteilungen.“ 
2) 3 2 Abs. 1 und 3 Geschäft.-Ordnung. 
3) Hatschek S. 528. 
4) Pr. Verf.-Nrt. 78 Abs. 3 
5) Val. Sendel, Komm. S. 197, 198.
	        
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