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Bei der Stimmenberechnung werden kaum schwer zu
entscheidenden Fragen entstanden sein.
2. Die Wahldelikte.
Eine große Praxis hat der Reichstag seit seinem Bestehen
in Bezug auf die sogenannten parlamentarischen Wahldelikte
gehabt und bei diesen Gelegenheiten teilweise widerstreitende
Entscheidungen getroffen. Im folgenden seien die haupt-
sächlichsten Wahldelikte kurz erwähnt#9.
Als wichtigstes Delikt kam zunächst die amtliche Wahl-
beeinflussung in Betracht. Von der naiven Auffassung, in
Anbetracht des geheimen Vorganges der Wahl sei eine Beein-
flussung nicht denkbar, ist man bald abgekehrt. — Die Delikte
mußten unter Zuhilfenahme des Amtscharakters begangen
worden sein. Die Mittel waren: Wahlaufrufe zu Gunsten
eines bestimmten Kandidaten, Auftreten in Wählerversamm-
lungen, Stimmzettelverteilung durch untergeordnete Beamte,
Androhung oon Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen. —
Wurden staatliche und kommunale Beamte in derartigem
Umfange zu Gunsten eines bestimmten Kanoidaten tätig,
daß daraus ein dementsprechender Wunsch der Staatsregierung
zu entnehmen war, so bezeichnete die Reichstagspraxis die
betreffende Kandidatur als „amtliche Wahlkandidatur“ und
stellte das Vorgehen der Behörden in diesem Falle den anderen
Wahldelikten gleich.
Als unbedingt unzulässiges Wahldelikt erachtete der
Reichstag auch die Beeinflussung von Kanzel und Beichtstuhl. —
Wahlbeeinflussungen von privater Seite, z. B. vom Arbeit-
geber her, wurden nur dann als Delikte angesehen, wenn
gleichzeitig eine Verletzung des Wahlgeheimnisses vorlag. Dies
felbaft zu erkennen ist. 6. Stimmzettel, welche auf eine nicht wählbare
Person lauten. 7. Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen
Vorbehalt gegenüber dem Gewählten entbalten.
1) Vgl. bierzu Hatschek, S. 550ff.