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uns. Das gefällte Urtell wirkt rein deklaratorisch: Die beein-
trächtigten Wähler haben nur einen Anspruch darauf, daß die
Reichsregierung durch die Landesbehörden die Beeinträchti-
gung beseitigen läßt, nicht aber einen Titel auf unmittelbare
Beseitigung dieser Beeinträchtigung":). Wird aber in der Klage
eine Aufhebung der Wabl verlangt, so haben wir eine regel-
rechte Gestaltungsklage vor uns. Das der Prüfung folgende
Urteil schafft daher res judicata. So wird in ihm z. B. festge-
stellt, die Wahl sei gültig oder sie sei ungültig und deshalb
nichtig. Daraus folgt, daß eine derartige Entscheidung nicht
mehr zurückgenommen werden kann. Dem Abgeordneten,
dessen Wahl einmal für gültig erklärt worden ist, kann das
Mitgliedschaftsrecht nicht mehr bestritten werdena). Ebenso
wenig kann aber bei Ungültigkeitserklärung etwa der Gegen-
kandidet als gewählt proklamiert werden (wie bereits oben
ausgeführt wurde).
Im Rahmen der Legitimationsprüfung im engeren
Sinne steht natürlich nichts im Wege, daß auch bei Nichtbe-
anstandung der Wahlz. B. beim späteren Wegfall der Voraus-
setzungen der Wählbarkeit ein Mandatsverlust möglich ist!
— ..
D. Schiuß.
Seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts ist eine große
Bewegung entstanden, die darauf abzielt, den Parlamenten
das Legitimationsprüfungsrecht zu entziehen und dieses un-
abhängigen Gerichtshöfen zu übertragen. Bis Anfang 1900
bereits hat diese Bewegung in einer Anzahl europäischer und
auch außereuropäischer Staaten Erfolg gehabt. So beseitigten
England 1868 (Kanada 1873), Ungarn 1874, Bulgarien 1882,
Serbien 1901 (auch Japan) die parlamentarische Prüfung
1) Vgl. bierzu Hatschek S. 507ff.
2) Vgl. Leser S. 46.