Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes rnsdger den Febr. 1915 
Generolkommando. Münster, den 9. Febr. 1915. 
Abt. Ib. Nr. 33843. 
Behanntmachung. 
Vielfache Klagen zwingen mich zu schärferem Vor- 
gehen gegen den Verkauf und den Ausschank von 
Trinkbranntwein. Wie derartige Maßnahmen über- 
haupt nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen 
werden, so bin ich überzeugt, daß auch diese Ver- 
ordnung von allen Wohlmeinenden richtig aufgenommen 
werden wird. Ich erwarte von dem gesunden Sinne 
der Bevölkerung, der sich bisher in so patriotischer 
und für die große Sache hingebender Weise betätigt 
hat, daß sie mich in der Durchführung dieser Ver- 
ordnung nach Kräften unterstützt und hoffe, daß es 
nicht nötig sein wird, den Verkauf und den Ausschank 
von Trinkbranntwein vollständig zu verbieten. 
Wenn durch die nachfolgende Verfügung auch Be- 
zirke getroffen werden, die sich vom Mißbrauch des 
Alkohols ferngehalten haben, so ist es bei den heutigen 
Verkehrsverhältnissen doch notwendig, auch sie mit 
einzubegreifen, um die beabsichtigte Wirkung im 
ganzen Korpsbereiche zu sichern. 
Ich hebe Nr. III 18 der Bekanntmachung vom 
27. November 1914 hiermit auf und erlasse an ihrer 
Stelle auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 folgende 
Anordnung: 
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.