VII. Armeekorps.
Stellvertretendes rnsdger den Febr. 1915
Generolkommando. Münster, den 9. Febr. 1915.
Abt. Ib. Nr. 33843.
Behanntmachung.
Vielfache Klagen zwingen mich zu schärferem Vor-
gehen gegen den Verkauf und den Ausschank von
Trinkbranntwein. Wie derartige Maßnahmen über-
haupt nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen
werden, so bin ich überzeugt, daß auch diese Ver-
ordnung von allen Wohlmeinenden richtig aufgenommen
werden wird. Ich erwarte von dem gesunden Sinne
der Bevölkerung, der sich bisher in so patriotischer
und für die große Sache hingebender Weise betätigt
hat, daß sie mich in der Durchführung dieser Ver-
ordnung nach Kräften unterstützt und hoffe, daß es
nicht nötig sein wird, den Verkauf und den Ausschank
von Trinkbranntwein vollständig zu verbieten.
Wenn durch die nachfolgende Verfügung auch Be-
zirke getroffen werden, die sich vom Mißbrauch des
Alkohols ferngehalten haben, so ist es bei den heutigen
Verkehrsverhältnissen doch notwendig, auch sie mit
einzubegreifen, um die beabsichtigte Wirkung im
ganzen Korpsbereiche zu sichern.
Ich hebe Nr. III 18 der Bekanntmachung vom
27. November 1914 hiermit auf und erlasse an ihrer
Stelle auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 folgende
Anordnung:
11