Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes ·- 
Smdwllvmmanda Münster, den 12. 1. 1916. 
Abt. le Nr. 56. 
Auf Grund des § Db des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom A. Juni 1851 
verbiete ich 
1. die falsche Bezeichnung des Absenders 
und die unrichtige Angabe des Inhalts 
a) auf Briefsendungen mit Waren- 
inhalt nach dem Auslande, 
b) in den Ausfuhrerklärungen zu Post- 
paketen, 
2. die de- Inhaltsangabe widersprechende 
Versendung von Druckschriften, schriftlichen 
Witteilungen, Abbildungen oder Zeich- 
nungen in Paketen. 
Die Beifügung einer Rechnung ist gestattet 
und bedarf nicht der Erwähnung in der 
Inhaltsangabe. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl, 
General der Infanterie. 
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