Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

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Jeder Ausschank von Trinkbranntwein ist 
verboten an Sonntagen, Montagen, den gesetzlichen 
Feiertagen und dem nächsten auf sie folgenden 
Werktage. 
An den übrigen Tagen ist der Ausschank nur von 
11 Uhr vormittags bis 7 Uhr abends erlaubt. 
Der Ausschank darf nur zum sofortigen Genuß 
auf der Stelle, nur gegen Barzahlung und nicht 
durch Automaten erfolgen. 
II. 
Der sonstige Verlauf von Trinkbrauntwein 
jeder Art und jeder Preislage, sowie von Wein- 
geist und Sprit ist verboten, also auch der Ver- 
kauf von Rum, Kognak, Arrak, Likör und dergl. und 
der Verkauf in verkorkten oder verkapselten Flaschen 
oder in sonstigen — verschlossenen oder offenen — 
Gefäßen. 
Erlaubt ist: 
1. Der Verkauf an Branntweingroßhändler, Schank- 
wirte und an Personen, die zum Kleinhandel 
mit Branntwein berechtigt sind. 
2. Der Verkauf zu Heilzwecken auf schriftliche, mit 
Datum und Unterschrift versehene Anordnung 
oder Bescheinigung eines Arztes, Zahnarztes 
oder Tierarztes, unter Angabe der abzugebenden 
Menge. 
3. Der Verkauf zu Fabrikationszwecken auf schrift- 
liche, mit Datum und Unterschrift versehene Be- 
scheinigung des örtlich zuständigen Gewerbe- 
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*) Bergl. Bekanntmachung vom 20. Februar 1915.“ 
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