Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes 
eralkommando. 
Gen 
Münster, den 11.2. 1916. 
Abt.L Nr. J206. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 90 des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 3. 6. 1851 
sowie des Gesetzes, betreffend Abänderung 
dieses Gesetzes vom 11. 12. 15 bestimmc ich: 
1 
Dem von einer Gemeinde, einem weiteren 
Kommunalverbande oder von einem 
Bundesstaate errichteten oder unmittelbar 
unterstützten Arbeitsnachweise haben die 
übrigen an dem Geschäftssitze oder in 
dem wirtschaftlichen Bezirk des gemeind- 
lichen usw. Aachweises tätigen, nicht ge- 
werbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise 
zweimal wöchentlich an den Tagen, an 
denen dem Kaiserlichen Statistischen Amt 
Meldung erstattet wird, schriftlich (unter 
Benutzung des Vordruckes) oder tele- 
phonisch die Zahl der Arbeitsgesuche und 
offenen Stellen mitzuteilen, die sie bis 
zum Zeitpunkte der Mitteilung nicht er- 
ledigen konnten und voraussichtlich binnen 
weiteren 2 Tagen nicht erledigen können. 
Diese Vorschrift findet auf Arbeitsnach= 
weise für kaufmännische, technische und 
Bureau-Angestellte sowie auf Arbeits- 
1 .% 
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