Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Der Arbeiter ist alsdann, sofern keine 
anderen Maßnahmen erforderlich werden, 
zwar hinauszulassen, die erledigte Durchlaß- 
karte ist ihm aber abzunehmen. 
10. Das Grenzschutzkommando hat die von 
ihm erteilten Durchlaßkarten mit fortlaufenden 
Nummern zu versehen und über deren In— 
haber Listen und Kartensammlungen zu führen, 
die außer dem Namen, Stand, Wohnort, 
Geburtsort und -Tag, die Bezeichnung der 
Arbeitsstelle sowie die Nummer des Passes 
enthalten müssen. 
Die zuständige Grenzübergangsstelle führt 
Listen oder Kartensammlungen mit ent- 
sprechendem Inhalt. 
Von Zeit zu Zeit sind Listen oder Karten- 
sammlungen auf ihre Nichtigkeit nach zuprüfen. 
Zu diesem Zwecke kann dem Arbeitgeber 
durch die Militärbehörde unter Bestimmung 
einer Frist die Vorlegung eines Verzeich- 
nisses der bei ihm beschäftigten Arbeiter aus 
den Niederlanden aufgegeben werden. 
11. Abgenommene oder sonst erledigte 
Durchlaßkarten sind an die ausstellende 
Behörde zurückzusenden. 
12. Wer in deutschen Grenzbezirken wohnt 
und von da aus zur Ausübung seiner beruf- 
lichen oder häuslichen Tätigkeit in nieder- 
ländischen Grenzbezirken — namentlich als 
Arzt usw. (Ziffer 1) — oder aus Familien= oder 
Geschäftsrücksichten die deutsch-niederländische 
Grenze wiederholt überschreiten will, bedarf 
dazu keines Passes, vielmehr genügt ein von 
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