Der Arbeiter ist alsdann, sofern keine
anderen Maßnahmen erforderlich werden,
zwar hinauszulassen, die erledigte Durchlaß-
karte ist ihm aber abzunehmen.
10. Das Grenzschutzkommando hat die von
ihm erteilten Durchlaßkarten mit fortlaufenden
Nummern zu versehen und über deren In—
haber Listen und Kartensammlungen zu führen,
die außer dem Namen, Stand, Wohnort,
Geburtsort und -Tag, die Bezeichnung der
Arbeitsstelle sowie die Nummer des Passes
enthalten müssen.
Die zuständige Grenzübergangsstelle führt
Listen oder Kartensammlungen mit ent-
sprechendem Inhalt.
Von Zeit zu Zeit sind Listen oder Karten-
sammlungen auf ihre Nichtigkeit nach zuprüfen.
Zu diesem Zwecke kann dem Arbeitgeber
durch die Militärbehörde unter Bestimmung
einer Frist die Vorlegung eines Verzeich-
nisses der bei ihm beschäftigten Arbeiter aus
den Niederlanden aufgegeben werden.
11. Abgenommene oder sonst erledigte
Durchlaßkarten sind an die ausstellende
Behörde zurückzusenden.
12. Wer in deutschen Grenzbezirken wohnt
und von da aus zur Ausübung seiner beruf-
lichen oder häuslichen Tätigkeit in nieder-
ländischen Grenzbezirken — namentlich als
Arzt usw. (Ziffer 1) — oder aus Familien= oder
Geschäftsrücksichten die deutsch-niederländische
Grenze wiederholt überschreiten will, bedarf
dazu keines Passes, vielmehr genügt ein von
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