Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes «- 
Grundton-mancheMunsteksdenWsYsIRC 
Abt. Ic Ar. 1581. 
Unter Bezugnahme auf 8 9b des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom A. Juni 
1851 verbiete ich die Einreichung jeden An- 
trages auf Verlegung des Heimathafens eines 
Schiffes in das Ausland ohne meine Ge- 
nehmigung bei dem das Negister führenden 
Amtsgericht. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot 
werden mit Gefängnisstrafe bis zu einem 
Jahre, beim Vorhandensein mildernder Um- 
stände mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark 
oder mit Haft bestraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl, 
General der Infanterie. 
168
	        
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