Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

ihres Wohnortes ausgestellten Ausweis bei 
sich führen. Der Ausweis muß die eigen- 
händige Unterschrift des IJnhabers tragen und 
mit einer deutlichen Photographie des In- 
habers neuester Zeit beklebt sein. Dieser Aus- 
weis ist von der ausstellenden Behörde der- 
art abzustempeln, daß der Stempel halb auf 
dem Bild, halb auf dem Papier des Aus- 
weises angebracht und in allen Teilen deut- 
lich erkennbar ist. 
Die ausstellende Polizeibehörde hat auf dem 
Ausweis zu bescheinigen, daß der Inhaber 
deutscher Untertan und nach jeder Richtung 
hin, namentlich hinsichtlich der Spionage, 
durchaus unverdächtig ist, sowie daß die 
Photographie den Inhaber darstellt und die 
Unterschrift von ihm eigenhändig geleistet ist. 
c) Das Mitführen der nach den allgemeinen 
Vorschriften für Kraftfahrzeuge erforderlichen 
Ausweispapiere des Kraftfahrzeugführers ist 
nach wie vor durchaus erforderlich. Kraft- 
fahrzeuge, deren Führer oder Insassen nicht 
die gesorderten Ausweise mit sich führen, 
werden nicht durchgelassen. Liegen irgend- 
welche Verdachtsgründe vor. so werden die 
Führer und Insassen in Haft genommen und 
das Fahrzeug wird beschlagnahmt. 
d) Ausländern ist jeder Verkehr mit Kraftfahr- 
zeugen im Grenzgebiet nur mit Genehmigung 
des stellvertr. Generalkommandos VII., VIII. 
und X. Armeekorps gestattet. Im Ubertretungs- 
falle werden Führer und Insassen festgenommen 
und das Fahrzeug wird beschlagnahmt. 
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