ihres Wohnortes ausgestellten Ausweis bei
sich führen. Der Ausweis muß die eigen-
händige Unterschrift des IJnhabers tragen und
mit einer deutlichen Photographie des In-
habers neuester Zeit beklebt sein. Dieser Aus-
weis ist von der ausstellenden Behörde der-
art abzustempeln, daß der Stempel halb auf
dem Bild, halb auf dem Papier des Aus-
weises angebracht und in allen Teilen deut-
lich erkennbar ist.
Die ausstellende Polizeibehörde hat auf dem
Ausweis zu bescheinigen, daß der Inhaber
deutscher Untertan und nach jeder Richtung
hin, namentlich hinsichtlich der Spionage,
durchaus unverdächtig ist, sowie daß die
Photographie den Inhaber darstellt und die
Unterschrift von ihm eigenhändig geleistet ist.
c) Das Mitführen der nach den allgemeinen
Vorschriften für Kraftfahrzeuge erforderlichen
Ausweispapiere des Kraftfahrzeugführers ist
nach wie vor durchaus erforderlich. Kraft-
fahrzeuge, deren Führer oder Insassen nicht
die gesorderten Ausweise mit sich führen,
werden nicht durchgelassen. Liegen irgend-
welche Verdachtsgründe vor. so werden die
Führer und Insassen in Haft genommen und
das Fahrzeug wird beschlagnahmt.
d) Ausländern ist jeder Verkehr mit Kraftfahr-
zeugen im Grenzgebiet nur mit Genehmigung
des stellvertr. Generalkommandos VII., VIII.
und X. Armeekorps gestattet. Im Ubertretungs-
falle werden Führer und Insassen festgenommen
und das Fahrzeug wird beschlagnahmt.
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