Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes. « szl 14. 
Gemeralkommando. Münster, den 27.5. 1916. 
Abt. Ie Nr. 1887. 
Unter Hinweis auf § Pb. des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom A. Juni 
1851 verbiete ich die Einfuhr und den Ver- 
trieb aller aus dem feindlichen Auslande 
stammenden Modeblätter, Modezeichnungen, 
Mode= und ähnlichen Fachzeitschriften. 
Jede Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot 
wird mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre, 
bei Vorhandensein mildernder Umstände mit 
Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Haft 
bestraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
186
	        
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