Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes —- 
GmemllommandaMun ster, den 27. 5. 1916 
Abt. Ib Ar. 17951. 
b) 
c) 
Ich verbiete: 
Verzeichnisse von Adressen im Felde 
stehender Soldaten, zu denen der Sammler 
keine persönlichen Beziehungen hat, anzu- 
legen oder fortzuführen, ganz oder teil- 
weise zu veröffentlichen sowie ganz oder 
in solchen Auszügen weiterzugeben, die 
nach Gesichtspunkten der Heeresgliederung 
geordnet sind; 
die Veröffentlichung von Adressenver- 
zeichnissen solcher Angehörigen des Feld- 
heeres, zu denen der Sammler persönliche 
Beziehungen hat, und 
die Aufforderung zum Sammeln von 
Adressen von Angehörigen des Feld- 
besres zum Zweck der Aufstellung von 
isten. 
Unter das Verbot fallen nicht die in 
Vereins= oder ähnlichen Zeitschriften ver- 
öffentlichten Zusammenstellungen von Feld- 
adressen der Mitglieder usw., sofern daraus 
weder der Kriegsschauplatz noch die Zuge- 
hörigkeit des Truppenteils, der Kommando- 
oder Feldverwaltungsbehörde zu den Ver- 
bänden von der Brigade anfwärts zu ersehen 
sind. 
187
	        
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