Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes -«- 
emmkkommapdo»Munster,den31.5. 1916. 
Abt. Ib Ar. 19035. 
Bekanntmachung. 
Einschränkung des Fahrradverkehrs. 
Auf Grund des 8 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom A. Juni 1851 
in Verbindung mit dem Gesetz betreffend 
Abänderung dieses Gesetzes vom 11.Dezember 
1915 (R. G. Bl. S. 818) wird zur Erhal- 
tung der öffentlichen Sicherheit nachstehendes 
Verbot zur allgemeinen Kenntnis gebracht: 
Jede Benutzung von Fahrrädern zu Ver- 
gnügungsfahrten (Spazierfahrten und Aus- 
flüge), ferner zu Sportzwecken wird hiermit 
verboten. 
Fahrradrennen auf Nennbahnen dürfen 
stattfinden, wenn sie mit vorrätigen soge- 
nannten Nennreifen (geschlossener Gummi- 
reifen ohne Luftschlauch) ausgeführt werden. 
Jede Abertretung oder Aufforderung oder 
Anreizung zur Abertretung wird, soweit nicht 
die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft 
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
189
	        
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