VII. Armeekorps.
Stellvertretendes
Generalhommando.
Abt. 1ID Nr. 52147.
Bekanntmachung
betr. die Angehörigen feindlicher Staaten.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 wird aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit folgendes angeordnet:
1. Alle Angehörigen feindlicher Staaten (Belgien,
England, Frankreich, Japan, Montenegro, Ruß-
land und Serbien), welche sich noch nicht bei der
Polizeibehörde ihres Aufenthaltsortes gemeldet
haben, müssen das binnen 24 Stunden nachholen.
2. Sie dürfen ohne Genehmigung der Polizeibehörde
die Grenze des Gemeindebezirkes ihres Aufent-
haltsortes auch nicht vorübergehend verlassen.
3. Der Wechsel des Aufenthaltsortes ist nur mit Ge-
nehmigung des stellvertretenden Generalkommandos
gestattet.
4. Ist das geschehen, so hat der Ausländer den neuen
Aufenthaltsort vor der Abreise der Polizeibehörde
anzuzeigen. Er darf die Reise nicht antreten, be-
vor ihm die Behörde einen Erlaubnisschein zur
Reise ausgestellt hat.
5. Die Reise ist ohne Unterbrechung und auf dem
kürzesten Wege auszuführen.
6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
nach § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit
Gefängnis bestraft.
Der kommandierende General:
Frhr. von Gayl.
Münster, den 23.Dez. 1914.