Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes 
Generalhommando. 
Abt. 1ID Nr. 52147. 
Bekanntmachung 
betr. die Angehörigen feindlicher Staaten. 
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 wird aus Gründen der 
öffentlichen Sicherheit folgendes angeordnet: 
1. Alle Angehörigen feindlicher Staaten (Belgien, 
England, Frankreich, Japan, Montenegro, Ruß- 
land und Serbien), welche sich noch nicht bei der 
Polizeibehörde ihres Aufenthaltsortes gemeldet 
haben, müssen das binnen 24 Stunden nachholen. 
2. Sie dürfen ohne Genehmigung der Polizeibehörde 
die Grenze des Gemeindebezirkes ihres Aufent- 
haltsortes auch nicht vorübergehend verlassen. 
3. Der Wechsel des Aufenthaltsortes ist nur mit Ge- 
nehmigung des stellvertretenden Generalkommandos 
gestattet. 
4. Ist das geschehen, so hat der Ausländer den neuen 
Aufenthaltsort vor der Abreise der Polizeibehörde 
anzuzeigen. Er darf die Reise nicht antreten, be- 
vor ihm die Behörde einen Erlaubnisschein zur 
Reise ausgestellt hat. 
5. Die Reise ist ohne Unterbrechung und auf dem 
kürzesten Wege auszuführen. 
6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden 
nach § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit 
Gefängnis bestraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
Münster, den 23.Dez. 1914.
	        
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