Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

#Wu. Armeekorps. 
tellvertretendes Münster „ 10# 
Generallommando. Münster, den 2. Febr. 1915. 
#t. 1 d Nr. 545. 
Bekbanntmachung. 
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 verordne ich folgendes: 
Nachdem bereits durch die Bundesratsverordnung 
vom 22. Dezember v. J. (R. G. Bl. S. 547) die 
Verwendung von Kartoffelmehl und anderen Er- 
zeugnissen aus der Kartoffel zur Herstellung von 
Seife unter Strafandrohung verboten worden ist, 
wird hiermit auch verboten, Mehlsorten, die zur 
menschlichen Nahrung oder als Futtermittel verwendet 
werden können, wie Reisstärkemehl, Maisstärkemehl, 
Mandiokamehl, Tapiokamehl und dergl. zur Her- 
stellung oder Füllung von Seife zu verwenden. 
Die Übertretung dieser Verordnung wird nach 
§b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strase ver- 
wirkt ist. 
Der kommandierende General: 
Freiherr von Gayl.
	        
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