Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes 4 
Generaltommando. Mün ster, den 1. A. 1915. 
Abt. Ib1 Nr. 8980. 
Bekanntmachungt!t 
Der gesamte Schiffsverkehr im Bezirk des 
VII. Armeekorps unterliegt vom 15. April 
1915 ab den folgenden Vorschriften. 
Die diesseitige Bekanntmachung vom 27. 
11. 11 — ID K 31068 — tritt mit diesem 
Tage außer Kraft. Ferner wird der Abschnitt 
D. der Bekanntmachung vom 31. 12. 14 
— Ib K 53138 — aufgehoben. 
A. Allgemeines. 
1. Zugelassen ist lediglich der Verkehr von 
deutschen, neutralen und belgischen Schiffen, 
letzterer aber nur unter deutscher Führung. 
2. Die deutschen und neutralen Schiffe 
haben tagsüber die Flagge in Landesfarben 
zu führen; die deutschen Schiffe können statt 
der Landesflagge auch die deutsche Neichs- 
flagge zeigen. Die Führung der Flagge eines 
feindlichen Staates ist verboten. Die belgischen 
Schiffe haben eine weiße Flagge mit schwarzem 
lateinischem B zu zeigen. 
3. Kein Schiff darf Funksprucheinrichtungen 
haben oder Sprengstoffe irgend welcher Art 
mit sich führen. 
A. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die 
Auffahrenden bezüglich der Einhaltung der 
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