Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes 
Generalkommando. . % 
———— Münster, den 17. 5. 1915. 
Bekanntmachung. 
Moch immer werden aus minderwertigem 
Stoff hergestellte Schutzschilde gegen Verwun- 
dungen in den Handel gebracht. Der Ge- 
brauch solcher Schilde verfehlt nicht nur den 
versprochenen Zweck, sondern bedeutet eine 
ernste Gefahr für den Träger, weil diese 
Schilde zur Splitterbildung neigen und diese 
die Geschoßwirkung durch die in den Körper 
eindringenden Stücke des Schildes erheblich 
zu verschlimmern geeignet ist. 
Ich verbiete deshalb unter Bezugnahme 
auf §9# des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom A. 6. 1851 die Ankündigung 
des Verkaufs, das Feilhalten und den 
Vertrieb von Kugelschutzpanzern, jeder 
Art wenn diese nicht den Stempel ihrer 
Fabrik tragen und die Erzeugnisse dieser 
Fabrik ausdrücklich vom stellv. General= 
kommando genehmigt sind. 
Diese Genehmigung wird abhängig gemacht 
von der Untersuchung durch die Königliche 
Gewehr-Prüfungskommission und wird in 
jedem Falle vom stellv. Generalkommando 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
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