Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes » . 
Generalkommand. Münst er, den 20. 5. 1915. 
Abt. Lb Nr. 13350. 
Da die Anwendung des zur Vertilgung 
von Ungeziefer bestimmten Mittels „Plagin“ 
zu Gesundheitsstörungen (schweren Haut- 
erkrankungen infolge Atzwirkung geführt hat, 
verbiete ich hiermit für meinen Korpsbereich. 
unter Bezugnahme auf § 9b des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 
die Anpreisung und den Vertrieb des ge- 
nannten Mittels. 
Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen eine 
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft. 
Ergebenst ersuche ich, diese Verordnung 
zu veröffentlichen. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.