Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes · 
Generalkommando. Münster, den 26. 5. 1915. 
Abt. II1 Nr. 2536 
Bekanntmachung. 
Wer den dienstlichen Anordnungen der im 
Sicherheitsdienste (allgemeinen Wachtdienste, 
Bahnschutz, Strom= oder Brückenschutz, Ge- 
fangenenbewachungsdienst usw.) befindlichen 
MWilitärpersonen nicht unverzüglich Folge 
leistet oder ihnen zuwiderhandelt, wird, 
sofern nicht nach den allgemeinen Strafge- 
setzen eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß 
§ 9b des Gesetzes vom A. Juni 1851 mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl, 
General der Infanterie.
	        
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